Hallo Manfred,
auf die Wartezeit von 45 Jahren werden gem. § 51 Abs. 3a SGB VI u. a. Kalendermonate angerechnet mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind.
Im Gegensatz zum Bezug von Arbeitslosengeld zählt der Bezug von Krankengeld auch 2 Jahre vor dem Rentenbeginn auf die Wartezeit von 45 Jahren.