Guten Tag,
grundsätzlich wird in die Höhe der Erwerbsminderungsrente alles eingerechnet, was bis zum Monat des Leistungsfalls eingezahlt wurde. Die Bewertung von beitragsfreien Zeiten, wie z.B. die Zurechnungszeit, erfolgt im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung. Dabei erhalten diese den höheren Wert, der sich aus der Grund- oder der Vergleichsbewertung errechnet. Im Rahmen der Vergleichsbewertung nach § 73 SBG VI werden bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt. Ob die Zurechnungszeit in Ihrem Fall Entgeltpunkte aus der Grundbewertung oder der Vergleichsbewertung erhalten wird, entscheidet sich erst im Rentenbescheid.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam