Es ist zu unterscheiden, ob die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben unterbrochen ist oder abgebrochen wird / wurde. Bei einer Unterbrechung wird längstens für 6 Wochen das Übergangsgeld weiter gezahlt. Bei einem Abbruch endet der Übergangsgeldanspruch mit dem Abbruchtermin.
Bei einer länger als 6 Wochen dauernden Unterbrechung stellt sich natürlich die Frage, ob es sinnvoll ist, die Leistung noch fortzuführen oder ob ein Abbruch und ggf. eine spätere Wiederaufnahme nicht eher Sinn macht.
Sie sollten sich daher umgehend mit Ihrer Ausbildungseinrichtung (Sozialer / Medizinischer Dienst) und Ihrem Rentenversicherungsträger (Rehabiliations-Fachberater) in Verbindung setzen und Ihre Situation besprechen.
Alles Gute!