Eine Umdeutung eines Antrags zur Rehabilitation setzt voraus, dass
a.) zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe der Versicherte vermindert erwerbsfähig ist und die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann (§ 116 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI)
oder
b.) bei Abschluss einer durchgeführten Leistung zur medizinischen Rehabilitation der Versicherte vermindert erwerbsfähig ist ( § 116Abs.2 Nr. 2 SGB VI).
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gilt der Antrag auf Rehabilitation als Rentenantrag (Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit). Vor Vorliegen dieser Voraussetzungen ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten.