Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo sge-lerin,
ohne die Kenntnis aller relevanten Daten kann im Rahmen dieses Forums keine abschließende Aussage zu einem möglichen Anspruch auf Übergangsgeld und zu einer Zuzahlungspflicht getroffen werden.
Grundsätzlich besteht beim Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation (LmR) durch die Rentenversicherung ein Anspruch auf Übergangsgeld. Besteht jedoch keine Arbeitsunfähigkeit mehr und vor dem Antritt der LmR ist eine Lücke (gegebenenfalls auch nur ein Tag), so besteht kein Anspruch. Ebenfalls kein Anspruch besteht, wenn die LmR neben einer Beschäftigung erbracht werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Leistung weniger als 15 Stunden pro Woche dauert.
Unterstellt man hier den Regelfall (versicherungspflichtige Beschäftigung - Arbeitsunfähigkeit - Krankengeld nahtlos bis zur stationären oder ganztägig-ambulanten LmR), so besteht regelhaft ein Anspruch.
Besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld, so ist grundsätzlich auch eine Zuzahlung zu leisten. Ein Zuzahlung ist nicht zu leisten, wenn Sie im Monat vor Beantragung der LmR
- kein Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen erzielt oder bezogen haben, oder
- Ihr monatliches Nettoerwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen 2021 unter 1.317 Euroliegt. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen werden zusammengerechnet. Sollte die Reha später angetreten werden, kann sich der Wert ändern.
In manchen Konstellationen kann auch der Monat vor Beginn der LmR maßgebend für die Beurteilung der Zuzahlungspflicht sein. Bei einem Verdienst über 1.317 Euro ist unter bestimmten Voraussetzungen auch nur eine niedrigere (gestaffelte) Zuzahlung zu leisten. Da dies jedoch die Ausnahme darstellt, verzichten wir auf weitere Ausführungen. Informationen hierzu finden Sie hier:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/G0162.html
Bezüglich des Arbeitslosengeldes sollten Sie sich frühestmöglich, am besten sofort, mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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