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Experten-Antwort

Krankengeldanspruch läuft während der Reha aus

von sge-lerin23.11.2021 | 11:54
230 Ansichten
2 Antworten

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Hallo zusammen! Ich trete Ende Dezember meine Reha an, Mitte Januar läuft jedoch mein Krankengeldanspruch aus und ich muss ALG I beantragen. Bekomme ich trotzdem währen der gesamten Reha übergangsgeld? Muss ich eine Zuzahlung leisten? Vielen Dank für eure Antworten!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo sge-lerin,

ohne die Kenntnis aller relevanten Daten kann im Rahmen dieses Forums keine abschließende Aussage zu einem möglichen Anspruch auf Übergangsgeld und zu einer Zuzahlungspflicht getroffen werden.

Grundsätzlich besteht beim Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation (LmR) durch die Rentenversicherung ein Anspruch auf Übergangsgeld. Besteht jedoch keine Arbeitsunfähigkeit mehr und vor dem Antritt der LmR ist eine Lücke (gegebenenfalls auch nur ein Tag), so besteht kein Anspruch. Ebenfalls kein Anspruch besteht, wenn die LmR neben einer Beschäftigung erbracht werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Leistung weniger als 15 Stunden pro Woche dauert.

Unterstellt man hier den Regelfall (versicherungspflichtige Beschäftigung - Arbeitsunfähigkeit - Krankengeld nahtlos bis zur stationären oder ganztägig-ambulanten LmR), so besteht regelhaft ein Anspruch.

Besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld, so ist grundsätzlich auch eine Zuzahlung zu leisten. Ein Zuzahlung ist nicht zu leisten, wenn Sie im Monat vor Beantragung der LmR

- kein Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen erzielt oder bezogen haben, oder

- Ihr monatliches Nettoerwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen 2021 unter 1.317 Euroliegt. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen werden zusammengerechnet. Sollte die Reha später angetreten werden, kann sich der Wert ändern.

In manchen Konstellationen kann auch der Monat vor Beginn der LmR maßgebend für die Beurteilung der Zuzahlungspflicht sein. Bei einem Verdienst über 1.317 Euro ist unter bestimmten Voraussetzungen auch nur eine niedrigere (gestaffelte) Zuzahlung zu leisten. Da dies jedoch die Ausnahme darstellt, verzichten wir auf weitere Ausführungen. Informationen hierzu finden Sie hier:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/G0162.html

Bezüglich des Arbeitslosengeldes sollten Sie sich frühestmöglich, am besten sofort, mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

sge-lerinam 23.11.2021 | 16:23
Viele Dank für die schnelle und ausführliche Antwort! Ich habe mich bereits heute Morgen mit der Agentur für Arbeit in Verbindung gesetzt. Dort wurde mir gesagt dass ich mich erst melden soll, wenn das genaue Ende der Reha feststeht. Mit der Zahlung des Übergangsgeldes für meine stationäre Reha würde sich der Bezug von ALG I auf den Tag nach Reha-Ende verschieben...
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