Die Berücksichtigung und Bewertung von Arbeitsunfähigkeitszeiten im Versicherungskonto als Pflichtbeitragszeit oder Anrechnungszeit ist maßgeblich davon abhängig, in welchem Zeitraum Krankengeld bezogen wurde und, ob und von wem Beiträge geleistet worden sind.
Bezieht ein Empfänger Krankengeld liegt seit 01.01.1992 normalerweise eine Pflichtbeitragszeit vor. Dabei muss es sich um eine Sozialleistung eines in den §§19,21 bis 24 SGB I genannten Trägers
( z.B.: einer gesetzlichen Krankenkasse) handeln.