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Experten-Antwort

Krankengeldkürzung bei Teilweisererwerbsminderungsrente

von Maike10.07.2024 | 13:52
343 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe Anfang des Montas Rückwirkend zum 1.6. Die Teilweiseerwerbsminderung genehmigt bekommen. Aktuell bin ich aufgrund einer OP noch im Krankengeld. Heute bekam ich einen Anruf der Krankenkasse, dass sie mir das Krankengeld nun aufgrund der bewilligten Teilrente von aktuell 29,01 Euro täglich auf 4,75 Euro täglich kürzen. Was hat das für einen Hintergrund? Ist das rechtens? Angenommen ich würde jetzt 1 Monat Resturlaub abbauen und mir den Lohn ganz normal auszahlen lassen, wie ist es dann mit dem Krankengeld - ist es dann wieder höher? Verstehe die Welt nicht mehr warum ich trotz Krankengeldanspruch eine massive Kürzung bekomme, weil sonst würde ich ja auch arbeiten (16 Stunden/Woche) und das Geld verdienen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Maike,

 

bezüglich der Berechnung Ihres Krankengeldanspruchs und Kürzungen aufgrund weiteren Einkommen (hier Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Krankenkasse.

 

Der Rentenversicherungsträger kann Ihnen hierzu keine Auskunft geben.

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8 Antworten

kein DRV-Thema leideram 10.07.2024 | 14:03
Das ist im Grunde eine Frage an Ihre Krankenkasse, da ja nicht die DRV das Krankengeld kürzt. So ganz grundsätzlich ist eine Kürzung aber wohl rechtens, weil Sie ja auch die Teil-EMR erhalten, daher kein volles Krankengeld. Wenn Sie den Resturlaub nehmen, sind Sie nicht mehr arbeitsunfähig und dann fragt die Krankenkasse danach vielleicht erst recht, ob Sie tatsächlich noch arbeitsunfähig sind, wenn sie mit Ende des Urlaubsanspruchs "wieder arbeitsunfähig" sind. Aber das alles nur Gedanken. Müssen Sie mit der Krankenkasse besprechen.
Moniam 10.07.2024 | 14:08
Sie mussten doch wissen, dass sie nicht das Krankengeld und die Teilrente gleichzeitig beziehen können in voller Höhe. Man macht sich doch schlau, wenn man Rente beantragt. Wenn das KG schon vor dem 1. Juni begonnen hat, ist alles rechtens.
Maikeam 10.07.2024 | 14:09
Ich weiß nicht ob es noch relevant ist, ich bin seit Januar im Krankengeld wegen der selben Erkrankung/OP)
Kolleam 10.07.2024 | 14:11
Das Krankengeld wird nur wieder höher, wenn es eine komplett andere Krankheit ist. Ich habe Teilzeit gearbeitet und auch eine Teil Erwerbsminderungsrente nebenbei bekommen. Und wurde dann krank dann berechnete sich das Krankengeld aus meiner Teilzeitbeschäftigung und ich erhielt es neben der Teil Erwerbsminderungsrente. Bei der rückwirkenden Bewilligung war ich auch zwei Monate krank. In diesen zwei Monaten hab ich überhaupt keine Rente bekommen weil die KK das Krankengeld diese komplett verrechnet hat
Mikeam 10.07.2024 | 14:53
Es ist leider so? da Ihnen die Rente nach Beginn des Krankengeldes zuerkannt wurde. In dem Fall wird das Krankengeld gekürzt.
Sorgenfrageam 29.09.2024 | 18:24
Zitat von Kolle anzeigen
Also verstehe ich das richtig: Fall A) Wenn ich erst die Teil-EMR beantrage (z.B. am 1.1.25) und zum Antragsdatum bewilligt bekomme, danach ins Krankengeld rutsche, dann bekomme ich von dem Teilzeitjob das normale Krankengeld (also z.B. das volle Krankengeld für die geleisteten 20 Std) + die Teil EMR. Fall B) Wenn ich eine Teil- EMR beantrage (z.B. am 1.1.25) und es rückwirkend bewilligt bekomme (z.B. zum 1.1.23) und in dem Zeitraum dazwischen (z.B. in 2024) im Krankengeld war, dann erhält man die Teil-EMR und bekommt Krankengeld nur noch in dem Maße, wie es ggf höher war als die EMR? (Beispiel Krankengeld war 1000€, Teil-EMR 700€, dann wird von mir nichts zurückgefordert (und ich bekomme auch nicht mehr) aber die Krankenkasse bekommt die 700€ von der Rentenversicherung / Monat - richtig so?) Und dabei spielt es keine Rolle, dass ich damals auch schon unter 30 Std / Woche gearbeitet habe? Ist ja irgendwie ungerecht. Fall C) Was passiert, wenn ich es am 1.1.25 beantrage, dann ins Krankengeld rutsche und es erst am 1.8.25 zum 1.1.25 bewilligt wird? Gilt dann Fall A? Inwiefern ist eigentlich von Bedeutung, ob die EMR wegen der selben Erkrankung ausgesprochen wird wie die akute Erkrankung? Erhält man dann trotzdem Krankengeld? (Ok, das ist vermutlich wirklich keine Frage für ein Rentenforum aber ggf weiß es ja jemand.) Bei §50 Abs 2 SGB V steht nur, dass das Krankengeld im Falle einer Teil-EMR gekürzt wird, aber nicht unter welchen Bedingungen und in wiefern. Danke für die Antworten ;-)
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