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Experten-Antwort

Krankengeldrückzahlung bei rückwirkend anerkannter teilweiser Erwerbsminderungsrente

von Mike24.03.2020 | 19:20
161 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrtes Expertenteam, seit 15 Jahren leide ich unter mehreren nunmehr chronifizierten Krankheiten. Daher war es mir bereits in den letzten Jahren nicht mehr möglich in Vollzeit zu arbeiten. Im Mai 2018 erkrankte ich erneut für lange Zeit. Der MDK der Krankenkasse forderte zur med. Reha auf. Diese nahm ich im Juli 2019 wahr und wurde mit der Empfehlung zur Beantragung einer Teil-Erwerbsminderungsrente arbeitsunfähig entlassen. Anschließend nahm ich die Wiedereingliederung in die Arbeit wahr. Der Krankengeldbezug endete am 30.11.2019. Ab 01.12.2019 stand ich wieder in meinem Teilzeit-Arbeitsverhältnis. Währenddessen reichte ich den Antrag auf Teil- Erwerbsminderungsrente ein. Dieser wurde nun wie folgt befürwortet: Rückwirkend ab 01.01.2019 für 3 Jahre. Beginnen wird die monatliche Auszahlung ab 01.05.2020. Der Zeitraum für die Nachzahlung ist somit vom 01.01.2019 bis 30.04.2020 festgelegt worden. Nun zu meinen Fragen: Da die teilweise EMR rückwirkend gestattet wurde, wird somit die Nachzahlung mit dem damals empfangenen Krankengeld verrechnet und an die Krankenkasse ausgekehrt? Das Krankengeld bezog sich auf die ausgeübte Teilzeitstelle. Bei einer rückwirkend beschlossenen vollen EMR würde mir das einleuchten. Jedoch dient doch in diesem Falle die teilweise EMR dem Ausgleich von Teilzeitarbeit zur Vollzeit und in diesem Umfang zu arbeiten wurde mir ja mit dem eingegangenem Bescheid anerkannt. Weiterhin erschließt sich mir nicht, wenn eine teilweise EMR auch zusätzlich zu meinem Gehalt gezahlt wird (welches auch nach meinem Verdienst berechnet wurde), warum zur Auszahlung der 01.05.2020 zugrunde gelegt wird und somit auch die Zeit bereits nach dem Krankengeldbezug ab 01.12.2019 einfach mit in die Berechnung der Nachzahlung eingebettet wird? Ich danke Ihnen herzlich für die Beantwortung der Fragen und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mike,

den Ausführungen von "Siehe hier" kann ich mich grundsätzlich anschließen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Siehe hieram 24.03.2020 | 20:02
Hallo Mike, bei der Gewährung einer rückwirkend bewilligten vollen EM-Rente würde das für einen sich überschneidenden Zeitraum gezahlte Krankengeld an die Krankenkasse erstattet werden, maximal bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Rente (tagesgenau abgerechnet). Bei teilweiser EM-Rente wird eine mögliche Anrechnung insofern geprüft, als dass das bezahlte Krankengeld für die Berechnung eines Hinzuverdienstes herangezogen wird. Ebenso wie Ihr Gehalt, dass Sie nun seit November 2019 wieder beziehen. Die Höhe Ihres ohne Anrechnung möglichen Zuverdienstes sehen Sie in Ihrem Rentenbescheid. Der Termin 01.05.2020 ergibt sich nicht, um irgendwelche Zeiten in eine Nachzahlung mit einzubetten, sondern aufgrund verwaltungstechnischer Fristen. So auch die, zunächst erst einmal prüfen zu können, ob und in welcher Höhe andere Stellen Erstattungsansprüche anfordern. Ihre EM-Rente wird nur zu einem geringen Teil aus dem berechnet, was Sie zuletzt bei Ihrer Teilzeitarbeit verdient haben. Die Berechnungen hier sind wesentlich umfangreicher als z. B. bei Arbeitslosengeld, bei dem es nur um die letzten 12 Monate geht. Bei der Rente wird Ihr gesamter Versicherungsverlauf berücksichtigt und, sofern es zu Ihrem Nachteil wäre, besonders "schlechte" Jahre sogar ausgeklammert bzw. durch den Verdienst ersetzt, der im Bundesdurchschnitt vergleichbar üblich ist. Dies wird dann wieder hochgerechnet, als würden Sie mit diesem Einkommen bis … arbeiten, abzüglich von 0,03% pro Monat bis zum regulären Rentenbeginn (maximal jedoch nur für 36 Monate = 10,8% und hiervon erhalten Sie dann bei Teilweiser EM-Rente die Hälfte. Mit etwas gemütlicher Ruhe und einer heißen Tasse Tee dazu, finden Sie das alles auch Ihren Rentenbescheid nochmals lesend dort nachvollziehbar erklärt bzw. vorgerechnet. Normalerweise könnten Sie auch zu einer Beratungsstelle der DRV gehen und sich dort alles erläutern lassen, aktuell ist dies ja leider nicht möglich. Aber vielleicht wird die Angelegenheit ja nun auch so für Sie etwas verständlicher. Alles Gute!
Mikeam 24.03.2020 | 21:56
Erst einmal vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort. Jedoch bin ich absoluter Laie auf diesem Gebiet und da hilft leider auch eine Tasse Tee nicht weiter...
Mikeam 25.03.2020 | 14:12
Vielen Dank, kann ich das also so verstehen, dass die Nachzahlung nicht an die Krankenkasse ausgekehrt wird, da das Krankengeld (was natürlich niedriger als der Verdienst durch Erwerbstätigkeit) wie Erwerbseinkommen angesehen wird?
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