Hallo Josi,
in der Tat können die Krankenkassen nach § 51 Absatz 1 SGB V die Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, eine Frist von 10 Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben.
Dies gilt auch für den Fall, wenn der Versicherte schon von sich aus einen Antrag gestellt hat und die Aufforderung von der Krankenkasse nachgeschoben wird (Besprechungsergebnis der Spit-zenverbände der Krankenkassen zum Leistungsrecht am 23.01.2001 in Siegburg). Das LSG NRW hat diese Auffassung mit Urteil vom 09.01.2004 - L 4 RA 57/02 - nochmals bestätigt, wonach auch eine nachgeschobene Aufforderung der Krankenkasse zulässig ist. Das LSG verweist insoweit auch auf das bekannte Urteil des BSG vom 09.08.1995 - B 13 RJ 43/94 -.