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Experten-Antwort

Krankenkasse erlässt Rentenkürzung wegen geschätzter Steuererklärung. 2018

von Baby 12317.01.2025 | 07:54
302 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mir wurde die Rente von 749,00 Euro auf 350.00 gekürzt, weil die geschätzte Einkommenssteuer 2018 berechnet wurde. Musste 4800 Euro an die Rentenversicherung und 3800 Euro an die Krankenkasse zurückzahlen. Ich stand kurzfristig an der Obdachlosigkeit weil ich keine Miete zahlen konnte. Durfte die Rentenversicherung mich unter das Existenzminimum bringen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen Baby 123,

 

leider kann ich nicht nachvollziehen, warum Ihre Rente gekürzt wurde. Bei Fragen hinsichtlich der Rückforderung und der Möglichkeit, die Überzahlung gegebenenfalls in Teilbeträgen zurückzuzahlen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeitung. Sie haben auch die Möglichkeit bei einer Auskunft- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vor Ort vorzusprechen um den Sachverhalt zu klären.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

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7 Antworten

Baby1234am 17.01.2025 | 09:15
Die Rentenkürzung wurde als Ratenzahlung einbehalten. Ich konnte den Betrag von 4800 Euro nicht zahlen. Durch die Kürzung war meine Existenz gefährdet. Durfte die Rentenversicherung mich soweit unter die Armutsgrenze drücken.?
Renteam 17.01.2025 | 09:26
Die Rentenversicherung macht das nicht klammheimlich. Es gab wahrscheinlich Briefe an Sie, die das ankündigen. In diesem Brief müsste auch die Möglichkeit der Bedarfsbescheinigung stehen. Das heißt, wenn Sie durch die Verrechnung in die Sozialhilfe fallen, darf die DRV die Rente nicht einbehalten. Die Bedarfsbescheinigung erhalten Sie beim Sozialamt
Mondkindam 17.01.2025 | 09:38
Nach § 51 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kann eine Aufrechnung/Verrechnung wegen zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen oder rückständigen Beiträgen bis zur Hälfte der laufenden Geldleistung erfolgen. Diese Aufrechnung/Verrechnung ist nicht möglich, wenn Sie nachweisen, dass Sie dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden. Hierzu hätten Sie eine sogenannte Bedarfsbescheinigung der für Sie zuständigen Stelle (Jobcenter oder Sozialamt) vorlegen müssen. Das sollte aber eigentlich alles im Bescheid stehen mit dem die Aufrechnung/Verrechnung angekündigt wurde. Wenn Sie keine Bedarfsbescheinigung vorgelegt haben war die Aufrechnung/Verrechnung rechtens. Rückwirkend wird sie sowieso nicht mehr zurückgenommen.
Baby 123am 17.01.2025 | 10:38
Zitat von Rente anzeigenausblenden
Oh,doch, ganz ohne Information, oder Auswege wurde meine Rente gekürzt. Auch sämtliche Erhöhungen waren weg. Ich bekam keine Belehrung!!!! Nur ein Hinweis, dass die Krankenkasse mit der Rentenversicherung kommuniziert hat. 2018 im August war mein Rentenbeginn. Ich als Freiberuflicherin ,konnte 2018 keine Einkommensteuer machen,weil mir die finanzielle Lage keine Möglichkeit gab. Die Krankenkasse hat nur geschätzt, die Schätzung wurde so an die Rentenversicherung gegeben. Entschuldigung, aber sind Sie über die Taten der Mitarbeiter informiert?? Ich kann Ihnen gerne den Schriftverkehr zukommen lassen.
Na jaam 17.01.2025 | 12:20
Zitat von Baby 123 anzeigenausblenden
Bitte?! Sie "konnten" 2018 keine Steuererklärung abgeben, weil Ihnen "die finanzielle Lage keine Möglichkeit " gab? Was genau wollen Sie denn damit ausdrücken? Sie hatten also keinerlei Einkünfte, keinerlei Ausgaben?? Und was bzw. wer hat Sie daran gehindert, GENAU DAS (so es den Tatsachen entsprach, also -> Einnahmen: NULL, Ausgaben: NULL...) in Ihrer verpflichtend zu erstellenden Steuererklärung anzugeben?
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