Hallo N.B.a.L,
es kann auch sein, dass Ihre Krankenkasse es einfach mal 'versucht'. Oder dort ein Praktikant Ihren Fall bearbeitet... ;-)
Es kann natürlich auch sein, dass die Beitragsmeldung für die KV/PV der DRV an die KK für den rückwirkenden Zeitraum noch nicht erfasst wurde und der Computer deshalb meint 'hier fehlt noch Geld'.
Die Rente ist KV-pflichtig, auch rückwirkend. Deshalb zieht ja die DRV Ihnen den Betragsanteil ab. Und zahlt dies an die KK, mit dem Anteil der DRV. Das hat soweit also nichts mit der 'Nachzahlung' zu tun, sondern eben weil Rente beitragspflichtig ist.
Da aber eben der Betrag somit bezahlt ist, sagt die GRA (gemeinsame rechtliche Anweisung) zum §103 SGB X eindeutig unter Punkt 2.1
"Die Erstattungspflicht des Rentenversicherungsträgers bezieht sich im Fall der Rentenzahlung lediglich auf den jeweiligen Auszahlungsanspruch der Rente. Rente in diesem Sinne ist der dem Berechtigten zustehende Betrag einschließlich
eines mit der Rente geleisteten Auffüllbetrages (§ 315a SGB VI), Rentenzuschlages (§ 319a SGB VI) oder Übergangszuschlages (§ 319b SGB VI),
der Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung (§ 269 SGB VI); siehe hierzu die Ausführungen unter „Beachte Besonderheit beim maßgebenden Rentenbetrag“.
Der Erstattungsanspruch umfasst nicht die Rententeile, die vom Rentenversicherungsträger nach § 255 Abs. 1 SGB V beziehungsweise § 60 Abs. 1 S. 2 SGB XI als Beitragsanteile des Rentners zur Krankenversicherung und den vollen Beitrag des Rentners zur Pflegeversicherung (ab 01.04.2004) bei der Rentenzahlung einbehalten werden. Erstattungsfähig ist somit ausschließlich der Nettorentenbetrag, das heißt die Rente gemindert um
den Beitragsanteil des Rentners für die Krankenversicherung,
den vollen Beitrag des Rentners für die Pflegeversicherung.
Dem Erstattungsanspruch unterliegen als zweckgebundene Leistungen ebenfalls nicht die zu einer Rente gezahlten Zuschüsse zur Krankenversicherung (§ 106 SGB VI) oder bis 31.03.2004 zur Pflegeversicherung (§ 106a SGB VI)."
Den vollständigen Text dieser GRA finden Sie hier:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Da Sie ohnehin für Ihre Steuererklärung genaue Zahlen brauchen werden (Krankengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt, Rente ist -evtl.- Steuerpflichtig), sollten Sie sich eine Aufstellung Ihrer Krankenkasse geben lassen, welche Beiträge bezahlt und verrechnet wurden und zwar tagesgenau für den sich überschneidenden Zeitraum Krankengeld/Rente, detailliert mit den Beträgen für RV, PV, und auch AlV.
Aus dem Bruttobetrag des Krankengeldes, und dieses wird von der DRV erstattet aus der Netto-Rente, wurden diese Beiträge bezahlt. Die RV-Beiträge verbleiben bei der DRV (und erhöhen vielleicht... später noch Ihre Altersrente), aber PV und AlV-Beitrag muss die KK IHNEN erstatten (sonst würde es zu einer Doppelzahlung führen, s.o.). (Die RV-Beiträge können Sie bei der Steuererklärung geltend machen!)
Also prüfen Sie nochmal Ihre Unterlagen, wie hoch das Brutto-Krankengeld war (lt. KK-Bescheid), was Sie tatsächlich erhalten haben und vergleichen Sie dies mit dem Erstattungsbetrag. Bei der KK zählt ein Monat immer 30 Tage. Bei einem Teilmonat auch. Aber bei der DRV wird ein Teilmonat durch die tatsächlichen Monatstage geteilt - also z.B. Monat März = 30xBrutto-Tages-Krankengeld wird verrechnet mit NETTO-Monatsrente geteilt durch 31).
>wenn Sie sich mit Excel auskennen machen Sie sich ne Tabelle...
Und dann sprechen Sie nochmal mit Ihrer Krankenkasse, was genau die denn an den Paragraphen offenbar nicht verstehen.
Wird sich klären!! Einen schönen Abend!