Ergänzend zu den ansonsten zutreffenden Ausführungen von Wolfgang ist anzumerken, dass der Reha-Antrag, zu dem Sie von der Krankenkasse aufgefordert werden können, sogar als Rentenantrag gilt (§ 116 SGB VI), wenn Ihr allgemeines Leistungsvermögen nach der Reha bei weniger als 6 Stunden (nicht nur bei weniger als 3 Stunden, wie Wolfgang gesagt hat) täglich liegt. Diesen Rentenantrag dürfen Sie ohne Zustimmung der Krankenkasse nicht zurücknehmen.