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Krankenkasse wechsel!

von Björn-Eric19.03.2007 | 10:43
2821 Ansichten
5 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin auf eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente, seit genau 01.01.2006, und möchte nun meine Krankenkasse wechseln. Jedoch habe ich bedenken, ob ich es ohne weiteres tun darf? Denn ich Frage, ob die Deutsche Rentenversicherungsbund, also BfA, ein Mitspracherecht hat, wenn ich Wechsel? Ob man es mir verbieten kann? Oder kann ich frei wechseln? Ich bin Pflichtversichert bei der AOK Saarland, wohne aber in Berlin. Ich will nun nicht Intern zur AOK Berlin, sondern eine, aus dem anderen Bundesland die auch keine AOK ist. Mit freundlichen Grüßen B-E Busse

2 Experten-Antworten

Moderatoren-Antwortam 19.03.2007 | 11:01

Die zu zahlende Stelle hat mit dem Wechsel der KK nichts zu tun.

Moderatoren-Antwortam 19.03.2007 | 10:53

Sie können erst wechseln, wenn Sie 18 Monate in der AOK Saarland sind/waren. Bitte wenden Sie sich an Ihre neue ausgeguckte KK, dort erhalten alles Wissenswerte.

3 Antworten

Björn-Ericam 19.03.2007 | 10:58
Ich bin seit ca, 1994 bei dieser Krankenkasse, nur, wollte ich Wissen ob man überhaupt wechseln darf, da ich ja Leistungen von der BfA erhalten, also in Sinne mein Lebensunterhalt, also spielt es der BfA keine rolle und brauch von dort kein OK? MfG Björn-Eric
Kenneram 19.03.2007 | 11:01
Von der Deutschen Rentenversicherung Bund brauchen Sie kein o.k. zum Krankenkassenwechsel!
Amadéam 19.03.2007 | 17:39
Träger der Krankenversicherung der Rentner Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wird von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt. Dazu zählen: die Allgemeinen Ortskrankenkassen, die Betriebskrankenkassen, die Innungskrankenkassen, die Ersatzkassen, die See-Krankenkasse sowie die Knappschaft als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. Rentnerinnen und Rentner sowie Rentenantragsteller können grundsätzlich wählen, welche Krankenkasse die KVdR durchführen soll. Ein Krankenkassenwechsel ist allerdings nur dann möglich, wenn die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse mit einer Frist von 2 vollen Kalendermonaten gekündigt wurde. Außerdem muss bis zum Ende der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer neuen Krankenkasse nachgewiesen werden. Bitte beachten Sie auch, dass unter Umständen eine bestimmte Bindungsfrist an die bisherige Krankenkasse erfüllt sein muss. Die Bindungsfrist beträgt 18 Monate. Sie entfällt, wenn die Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöht. Für die See-Krankenkasse und die Knappschaft ergeben sich Besonderheiten. Auskünfte erhalten Sie bei den jeweiligen Krankenkassen.
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