Hallo Timo,
nach § 247 S. 3 SGB V wirken sich Änderungen der Zusatzbeitragssätze erst zwei Monate später auf die Beitragszahlung aus Renten aus.
Ändert sich der von der jeweiligen Krankenkasse festgelegte Zusatzbeitragssatz, ist der geänderte Beitragssatz vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an zu berücksichtigen. Dies gilt für Beitragssatzsenkungen und -erhöhungen gleichermaßen.