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Krankenkassenbeitrag der Rentner

von gisela24.04.2007 | 10:10
3387 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Arbeitnehmer, Beamte, Rentner und Pensionäre, die einen steuerfreien Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten oder Anspruch auf Beihilfe haben, können 1.500 Euro als Sonderausgaben geltend machen.Wie bekommen Rentner vom Arbeitgeber so einen Zuschuß zum Krankenkassenbeitrag ?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Gisela

Sonstige Vorsorgeaufwendungen können bei Steuerpflichtigen, die ihre Aufwendungen für die Krankenversicherung und Krankheitskosten vollständig aus eigenen Mitteln (z.B. Selbständige) tragen, bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 2.400,-- Euro abgezogen werden; bei allen anderen Steuerpflichtigen vermindert sich der Höchstbetrag auf 1.500,-- Euro.

Bei Rentnern beteiligt sich grundsätzlich der Rentenversicherungsträger an der Zahlung des Krankenkassenbeitrags. Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentnern wird von der Rente ein Beitrag zur Krankenversicherung erhoben, den der Rentner und der Rentenversicherungsträger jeweils zur Hälfte tragen. Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Rentnern, wird auf Antrag ein Beitragszuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung gewährt.

MfG

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Kurt!

Bei freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Rentnern richtet sich die Höhe des Zuschusses nach der Hälfte des individuellen Beitragssatzes der Krankenkasse. Rentner, die privat krankenversichert sind erhalten einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (derzeit: 6,65 %) begrenzt auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen.

MfG

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Ja, weil diesbezüglich in den §§ 229 I, 248 SGB VI keine Unterscheidung vorgenommen wird.

MfG

4 Antworten

Schiko.am 24.04.2007 | 10:50
So ganz genau verstehe ich ihre frage nicht. Wenn ich es richtig sehe sind es zwei verschiedene fragen, versuche es zu lichten. Grundsätzlich wird bei gesetzlich pflichtversicherten der häfte- beitrag des jeweilig geltenden krankenkassen beitrages ein- behalten. Hinzu kommt noch 0,90 % sonderbeitrag und die volle pflegeversicherung von 1,70 % ( 1,95) vom rentner alleine zu tragen. Bei freiwillg gesetzlich versicherten wird der klassische hälftebeitrag mit der bruttorente ausbezahlt. Die krankenkasse holt sich mit lastschrift den gesamtbeitrag vom rentner. Bei den genannten 1.500, verheiratete 3.000 monatlich handelt es sich um steuermindernde abzugsbeträge für sonderaus- gaben die nicht rentenversicherungsbeiträge sind. Für arbeitseinkommen kommen noch beträge für den renten- versicherungsbeitrag steuermindernd hinzu. Dies richtet sich nach dem bruttoverdienst. Alternativ gelten noch bei arbeitseinkommen 2.001/4002 ledig/ vh..als gesamtbeitrag wie bis 2004 Beim rentner sind es sogar bei entsprechenden nachweis bis zu 5.069 / 10.138 im jahr. Dies liegt daran, der soge- nannte vorwegabzug ( dies meinen sie mit zuschuss) des arbeitgebers entfällt, €. 3.068 / 6.136 ledig/vh. Deshalb, 2001 + 3068= 5069 o. 4002 + 6136 = 10138. Bekanntlich sind 7.664/15328 led.vh. steuerfrei es könnten sogar 7664 + 5069= 12733 o.15328+ 10138= 25466. Beantworte noch gerne auf wunsch weitere fragen. Zwecks genauigkeit ist renteneintrittsjahr, rentenhöhe und krankenkassen prozente nicht unwichtig. MfG.
!am 24.04.2007 | 11:26
Wenn jemand Rentner ist,hat er keinen Arbeitgeber. Dafür gibt es den KVdR-Zuschuss vom RV-Träger. Der Rentner zahlt somit auch den halben KV-Beitrag zur KVdR(Krankenversicherung der Rentner). Vom Arbeitgeber bekommen Sie keinen Zuschuss zu Ihrer Rentner-KV.
Kurtam 24.04.2007 | 22:50
Hallo Expertin, ist zu der Zuschuß auch die Hälfte der Krankenversicherung?
Wolfam 28.04.2007 | 20:39
Hallo Expertin, muß ich für Steuerfrei ausgezahlte PK-Renten nach §22 Nr.1 + Nr. 5 EStG Krankenkassenbeträge zahlen?? mfg Wolf
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