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Krankentage im SV -ausweis

von Krankentage im SV -ausweis22.09.2009 | 17:16
1767 Ansichten
3 Antworten
In meinem alten Sv_ Buch stehen vorn auf der Seite der Verdienste , wieviele Tage ich in dem Jahr krank war. Das betrifft die Jahre 1958-1970. Zählen diese Zeiten als Anrechnungszeiten, wenn es insgesamt mehr als 22 Tage sind?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 23.09.2009 | 15:01

Den Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.

2 Antworten

-_-am 22.09.2009 | 18:39
Der Umfang der sich aus den Arbeitsausfalltagen ergebenden Anrechnungszeit ist zu ermitteln, indem die Anzahl der eingetragenen Arbeitsausfalltage mit der Zahl 7 multipliziert und dann durch die Zahl 5 dividiert wird (Umrechnung Arbeitsausfalltage in Kalendertage). Das Ergebnis ist immer auf volle Tage aufzurunden. Der so ermittelte zeitliche Umfang der Arbeitsausfalltage, der als Anrechnungszeit i. S. des § 252a Abs. 2 SGB 6 in Betracht kommt, ist immer dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit lückenlos zuzuordnen. Bei der Zuordnung sind die tatsächlichen Kalendertage zu berücksichtigen (z. B. Dezember = 31 Tage, Februar = 28 bzw. 29 Tage). Die Pauschalregelung des § 252a Abs. 2 Satz 2 SGB 6 gilt auch für Erwerbstätigkeiten, die im Rahmen einer 6- oder 7-Tage-Arbeitswoche ausgeübt wurden. Allein in Fällen, in denen sich infolge der pauschalen Umrechnung der Arbeitsausfalltage mehr Tage ergeben, als der im SV-Ausweis bescheinigte Beschäftigungszeitraum an Kalendertagen umfasst, ist davon auszugehen, dass die Arbeitsausfalltage bereits als Kalendertage bescheinigt wurden. Nur in diesen Fällen ist keine Umrechnung nach § 252a Abs. 2 Satz 2 SGB 6 vorzunehmen. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__252a.html… http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
docham 24.09.2009 | 07:48
hinzuzufügen ist, dass in Ihrem Fall tatsächlich regelmäßig nur dann Anrechnungszeiten vorliegen, wenn mind. 22 ATA bescheinigt sind. Denn für Zeiträume vor dem 1. Januar 1984 sind ATA nur dann als Anrechnungszeiten anzuerkennen, wenn sie nach der Hochrechnung mindestens einen Kalendermonat umfassen. Dies wird erst ab dem 22. ATA-Tag erreicht, da der Monat Dezember 31 Tage hat. Etwas anderes kann sich nur bei einem Beschäftigungswechsel innerhalb eines Jahres ergeben, da die ATA immer dem Ende des jeweiligen Beschäftigungszeitraumes im jeweiligen Kalenderjahr zuzuordnen sind. Haben Sie z.B. am 30. September eines Jahres ein Beschäftigungsverhältnis beendet, reichen bereits 21 ATA aus, um als Anrechnungszeit anerkannt zu werden.
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