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Krankenversicherung

von ds28.04.2020 | 17:28
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sachverhalt: 1. Habe im April 2020 bei einem Servicezentrum der DRV telefonisch Antrag auf Altersrente gestellt und die Kopie des Antrags erhalten: Rentenbeginn 01.08.2020, letzte Einzahlung 01.07.2020. 2. Nach der bei einer "Rentenklärung" 2019 erhaltenen Auskunft wird meine Altersrente ca. 100 € betragen. 3. Ich war bis zu meiner Eheschließung im Jahr 1986 ausschließlich gesetzlich krankenversichert und zwar nicht eigenständig, sondern über die gesetzliche Versicherung mein es Vaters. 3. Berufstätig war ich nur seit etwa 2000 und nie als Angestellte, sondern als freiberufliche Honorardozentin an Einrichtungen der Erwachsenenbildung. Fragen: A. Da mein Mann Beihilfeberechtigter des Bundes ist, habe ich die über meinen Vater bestehende gesetzliche Mitgliedschaft 1986 aufgegeben und nehme seit 1986 70 % Beihilfe wahr . Zu 30 % bin ich seit diesem Zeitpunkt privat versichert. Wieso erfolgt im Antrag vor diesem Hintergrund die Meldung zur Krankenversicherung der Rentner? Ich habe im Antrag ja informiert, dass ich privat versichert bin und die Bestätigung der PKV ist im Zulauf. Ich will ja gar kein Mitglied in der KVdR werden. Muss ich das, obwohl ich beihilfeberechtigt und privat krankenversichert bin? Dann würde ich ja 2 x Beitrag bezahlen müssen! B Im Antrag ist unter "verneinte Fragen" aufgeführt: "9.4.1. Erzielen Sie bis zum Rentenbeginn beitragspflichtige Einnahmen?" Tatsächlich erhalte ich zwischen jetzt und dem Rentenbeginn im August 2020 evtl. noch Honorare. Zeitpunkt und Höhe kann ich aber nicht benennen. Und es erfolgt monatlich noch eine Abbuchung durch die DRV. Die Höhe dieser Abbuchungen orientiert sich an meinen freiberuflichen Einnahmen von 2018. Tatsächlich werden diese aber zwischen Januar 2020 und Juli 2020 sehr viel geringer sein als in den Vorjahren und zwar Coronabedingt (Schließung der Einrichtungen). Wie wird diese zu hohe Abbuchung erstattet?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo ds,

wir können Wolfgang und KSC zustimmen.

Die Meldung zur KVdR muss erfolgen, da die Krankenkasse prüfen muss, ob Sie die Voraussetzungen für die KVdR erfüllen oder nicht.

Auch wenn Sie nicht der KVdR unterliegen, muss die Krankenkasse die Entscheidung hierüber treffen und diese dem Rentenversicherungsträger mitteilen.

Bezüglich der Anpassung Ihrer Beitragshöhe wäre es sinnvoll, wenn Sie sich direkt mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Dort können Sie die weitere Vorgehensweise erfragen.

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2 Antworten

W°lfgangam 28.04.2020 | 19:04
Hallo ds, die Meldung zur KVdR an die letzte gesetzliche KV gehört zum Standardverfahren bei einem/jedem Rentenantrag/ist zwingend vorgeschrieben. Die letzte gesetzliche KV hat hier zu prüfen, ob Sie mit der Rente Mitglied der gesetzlichen KV bleiben/werden – natürlich nicht ...und genau diese Bestätigung "kommt nicht in die KVdR" ist für die DRV/den Rentenantrag erforderlich. Nur so erhalten Sie dann den Beitragszuschuss für die private KV. Von Ihrer Rente erfolgt damit kein (zusätzlicher) Abzug für die gesetzliche KV/PV ...kommen Sie ja nicht rein! Hätte Ihnen die Aufnahmestelle aber auch bei Antragstellung in einem 60-sec-Podcast direkt erklären können :-) Gruß w. PS: > 3. Berufstätig war ich nur seit etwa 2000 und nie als Angestellte, sondern als freiberufliche Honorardozentin an Einrichtungen der Erwachsenenbildung. *hüstel, das will ich aus Rentensicht nicht näher kommentieren ...
KSCam 28.04.2020 | 21:23
Warum hüsteln Sie, Wolgang? Es wird doch geschrieben dass daraus Beiträge fließen - das werden wohl Pflichtbeiträge einer versicherungspflichtigen Dozentin sein. Was denn sonst? grins Und an die Fragestellerin: die gezahlten Beiträge fließen ins Rentenkonto ein. Falls Sie Coronatechnisch geringere Einkünfte haben, können Sie das angeben, dann reduziert sich / entfällt der Beitrag künftig. Ob Sich das aber zeitlich gesehen noch lohnt ist angesichts des gestellten Antrages eher fraglich.....
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