In der Krankenversicherung der Rentner wird pflichtversichert, wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt,
einen Rentenanspruch hat und die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt hat.
Diese ist erfüllt, wenn seit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses
Zeitraumes eine Mitgliedschaft bestanden hat.
Auf die erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind ... eine Zeit von drei Jahren angerechnet.
(seit 01.08.2017)
Hiernach prüft die gesetzliche Krankenkasse, ob die Vorversicherungszeit erfüllt ist.