Den Beitragszuschuss zur halben EM-Rente werden Sie auch weiterhin erhalten. Und zwar in beiden Fällen, also auch wenn sich Ihr KV-Status von 'freiwillig-' auf 'pflichtversichert' ändern sollte.
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Misslich ausgedrückt.
ALG-Bezug begründet grundsätzlich KV-Pflicht.
D.h. ab Beginn des ALG-Bezuges würden die Voraussetzungen für den Beitragszuschuss wegfallen. Zeitgleich müssten von Ihrer Rente Pflichtbeiträge an die Krankenkasse gezahlt werden. Das übernimmt dann Ihr RV-Träger inkl. seines eigenen Pflichtanteils (vorher quasi der Beitragszuschuss).
Es wird hier dann voraussichtlich zu einer zweifachen Überzahlung kommen:
1.) der Beitragszuschuss, der nicht mehr zusteht
2.) die ausstehenden Pflichtbeiträge
Demgegenüber würden aber die schon von Ihnen an die Krankenkasse gezahlten Beiträge stehen, was aber vermutlich insgesamt nicht reichen wird zur Deckung der Zahlungen.[/quote]
Danke für die Klarstellung bzgl. 'Beitragszuschuss'. Hier meinte ich tatsächlich auch den Anteil, den die DRV im Falle der Pflichtversicherung als Anteil übernimmt.
Zur Überzahlung:
1.) Anspruch der DRV an den Versicherten
2.) Anspruch der KK an DRV und Versicherten je 50 % KV und Anspruch an Versicherten 100% PV.
a) Damit es hier nicht zu einer zweifachen Überzahlung kommt, erfolgt zunächst die Verrechnung der bereits geleisteten freiwilligen Beiträge mit den zu zahlenden Pflichtbeiträgen (die etwas niedriger sind in der KVdR), bevor die DRV 'nochmal' Beiträge an die KK bezahlt.
Dann werden nur die Meldungen entsprechend korrigiert, ohne dass es tatschlich zu einem (zusätzlichen) Zahlungsfluss kommt.
b) Bzw. würde die DRV den Anteil Pflichtbeitrag an die KK bezahlen und der Versicherte hätte Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages von der KK, da er selbst ja bereits den gesamten KV-Betrag bezahlt hat.
Da aber die DRV ungern doppelt bezahlt und die KK ungern bereits erhaltene Beiträge wieder ausbezahlt, ist m.W. die gängige Praxis wie unter a) aufgeführt.
Verbindlich äußert sich dazu die zuständige Krankenkasse :-)