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Experten-Antwort

Krankenversicherung bei hälftiger Erwerbsminderungsrente /+ALG1

von Heike S.06.09.2021 | 13:39
196 Ansichten
9 Antworten

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Ich hatte nach 2jährigem Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente einen Verlängerungsantrag gestellt, und habe nun die Bewilligung für eine teil-Erwerbsminderungsrente bekommen. Das ist absolut ok, da sich mein Gesundheitszustand auch gebessert hat. Ich werde mich dann bei der Arbeitsagentur für einen ALG1-Bezug arbeitslos melden. Wer ist denn künftig für meine Krankenversicherung zuständig? Bei der vollen Erwerbsminderungsrente war ich freiwillig bei der GKV versichert. Und jetzt? Bin ich doch bei ALG1-Bezug pflichtversichert, oder nicht? Oder zählt die Versicherung, die ich bei voller Erwerbsminderung innehatte?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Heike S.,

leider ist es uns im Rahmen dieses Forums zur gesetzlichen Rentenversicherung und Alterssicherung nicht möglich, Fragen zum Recht der Krankenversicherung zu beantworten. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass sich Sie mit Ihrer Frage an Ihre zuständige Krankenkasse verweisen muss.

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8 Antworten

Heike S.am 06.09.2021 | 14:07
Ja, das mache ich natürlich auch noch. Aber ich bekomme (bekam) doch auch einen Zuschuß zur Krankenversicherung von der DRV zu meiner Rentenzahlung. Deshalb fragte ich auch hier.
Siehe hieram 06.09.2021 | 14:19
Ob Sie durch den Bezug von ALGI nun pflichtversichert werden würden oder ob dort auch die freiwillige Versicherung gilt, kann nur Ihre Krankenkasse entscheiden. Den Beitragszuschuss zur halben EM-Rente werden Sie auch weiterhin erhalten. Und zwar in beiden Fällen, also auch wenn sich Ihr KV-Status von 'freiwillig-' auf 'pflichtversichert' ändern sollte. Sobald die KK hier eine Änderung feststellt, müssen Sie dies natürlich Ihrer zuständigen RV mitteilen, damit diese die Zuschüsse auch weiterhin korrekt berechnen kann.
Ihr Wunschnameam 06.09.2021 | 15:05
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Misslich ausgedrückt. ALG-Bezug begründet grundsätzlich KV-Pflicht. D.h. ab Beginn des ALG-Bezuges würden die Voraussetzungen für den Beitragszuschuss wegfallen. Zeitgleich müssten von Ihrer Rente Pflichtbeiträge an die Krankenkasse gezahlt werden. Das übernimmt dann Ihr RV-Träger inkl. seines eigenen Pflichtanteils (vorher quasi der Beitragszuschuss). Es wird hier dann voraussichtlich zu einer zweifachen Überzahlung kommen: 1.) der Beitragszuschuss, der nicht mehr zusteht 2.) die ausstehenden Pflichtbeiträge Demgegenüber würden aber die schon von Ihnen an die Krankenkasse gezahlten Beiträge stehen, was aber vermutlich insgesamt nicht reichen wird zur Deckung der Zahlungen.
Siehe hieram 06.09.2021 | 16:09
Zitat von Ihr Wunschname anzeigenausblenden
Den Beitragszuschuss zur halben EM-Rente werden Sie auch weiterhin erhalten. Und zwar in beiden Fällen, also auch wenn sich Ihr KV-Status von 'freiwillig-' auf 'pflichtversichert' ändern sollte.
Misslich ausgedrückt. ALG-Bezug begründet grundsätzlich KV-Pflicht. D.h. ab Beginn des ALG-Bezuges würden die Voraussetzungen für den Beitragszuschuss wegfallen. Zeitgleich müssten von Ihrer Rente Pflichtbeiträge an die Krankenkasse gezahlt werden. Das übernimmt dann Ihr RV-Träger inkl. seines eigenen Pflichtanteils (vorher quasi der Beitragszuschuss). Es wird hier dann voraussichtlich zu einer zweifachen Überzahlung kommen: 1.) der Beitragszuschuss, der nicht mehr zusteht 2.) die ausstehenden Pflichtbeiträge Demgegenüber würden aber die schon von Ihnen an die Krankenkasse gezahlten Beiträge stehen, was aber vermutlich insgesamt nicht reichen wird zur Deckung der Zahlungen.
Danke für die Klarstellung bzgl. 'Beitragszuschuss'. Hier meinte ich tatsächlich auch den Anteil, den die DRV im Falle der Pflichtversicherung als Anteil übernimmt. Zur Überzahlung: 1.) Anspruch der DRV an den Versicherten 2.) Anspruch der KK an DRV und Versicherten je 50 % KV und Anspruch an Versicherten 100% PV. a) Damit es hier nicht zu einer zweifachen Überzahlung kommt, erfolgt zunächst die Verrechnung der bereits geleisteten freiwilligen Beiträge mit den zu zahlenden Pflichtbeiträgen (die etwas niedriger sind in der KVdR), bevor die DRV 'nochmal' Beiträge an die KK bezahlt. Dann werden nur die Meldungen entsprechend korrigiert, ohne dass es tatschlich zu einem (zusätzlichen) Zahlungsfluss kommt. b) Bzw. würde die DRV den Anteil Pflichtbeitrag an die KK bezahlen und der Versicherte hätte Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages von der KK, da er selbst ja bereits den gesamten KV-Betrag bezahlt hat. Da aber die DRV ungern doppelt bezahlt und die KK ungern bereits erhaltene Beiträge wieder ausbezahlt, ist m.W. die gängige Praxis wie unter a) aufgeführt. Verbindlich äußert sich dazu die zuständige Krankenkasse :-)
W°lfgangam 06.09.2021 | 19:04
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

Den Beitragszuschuss zur halben EM-Rente werden Sie auch weiterhin erhalten. Und zwar in beiden Fällen, also auch wenn sich Ihr KV-Status von 'freiwillig-' auf 'pflichtversichert' ändern sollte.

[/quote]

Misslich ausgedrückt.

ALG-Bezug begründet grundsätzlich KV-Pflicht.

D.h. ab Beginn des ALG-Bezuges würden die Voraussetzungen für den Beitragszuschuss wegfallen. Zeitgleich müssten von Ihrer Rente Pflichtbeiträge an die Krankenkasse gezahlt werden. Das übernimmt dann Ihr RV-Träger inkl. seines eigenen Pflichtanteils (vorher quasi der Beitragszuschuss).

Es wird hier dann voraussichtlich zu einer zweifachen Überzahlung kommen:

1.) der Beitragszuschuss, der nicht mehr zusteht

2.) die ausstehenden Pflichtbeiträge

Demgegenüber würden aber die schon von Ihnen an die Krankenkasse gezahlten Beiträge stehen, was aber vermutlich insgesamt nicht reichen wird zur Deckung der Zahlungen.[/quote]

Danke für die Klarstellung bzgl. 'Beitragszuschuss'. Hier meinte ich tatsächlich auch den Anteil, den die DRV im Falle der Pflichtversicherung als Anteil übernimmt.

Zur Überzahlung:

1.) Anspruch der DRV an den Versicherten

2.) Anspruch der KK an DRV und Versicherten je 50 % KV und Anspruch an Versicherten 100% PV.

a) Damit es hier nicht zu einer zweifachen Überzahlung kommt, erfolgt zunächst die Verrechnung der bereits geleisteten freiwilligen Beiträge mit den zu zahlenden Pflichtbeiträgen (die etwas niedriger sind in der KVdR), bevor die DRV 'nochmal' Beiträge an die KK bezahlt.

Dann werden nur die Meldungen entsprechend korrigiert, ohne dass es tatschlich zu einem (zusätzlichen) Zahlungsfluss kommt.

b) Bzw. würde die DRV den Anteil Pflichtbeitrag an die KK bezahlen und der Versicherte hätte Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages von der KK, da er selbst ja bereits den gesamten KV-Betrag bezahlt hat.

Da aber die DRV ungern doppelt bezahlt und die KK ungern bereits erhaltene Beiträge wieder ausbezahlt, ist m.W. die gängige Praxis wie unter a) aufgeführt.

Verbindlich äußert sich dazu die zuständige Krankenkasse :-)

Ergänzend: Das hat mit 'ungern' nichts zu tun ;-) Beide (DRV + GKV) werden 'gnadenlos' die zu viel/zu wenig erhalten KV-Beiträge/wie auch KV-Zuschuss nachfordern (noch Jahre später!) - und aus dem eigenen System heraus idealerweise im Wege der Verrechnung - eine 'Rückabwicklung' /Neuberechnung der KV/PV-Beiträge /Verrechnung bereits erfolgter Beiträgen - vornehmen. Bei Rentenbezug mit Beitragszuschuss sollte man das max. 3 Monate 'beobachten', wenn ein Wechsel in den persönlichen Verhältnissen/Einnahmearten erfolgt ist. Wenn dann immer noch keine Änderung seitens DRV erfolgt UND bei ALG-Bezug die KV/PV-Pflicht festgestellt worden ist, DANN die Füße zur eigenen GKV bewegen, damit die der DRV _endlich_ die Mitteilung zum Statuswechsel (jetzt pflichtversichert) übermittelt. Geht grundsätzlich reibungslos, aber nicht immer ... Gruß w.
Siehe hieram 06.09.2021 | 19:46
Unterm Strich bleibts gleich, ob 'gnadenlos' oder 'ungern' ;-)
Fkgkgkam 06.09.2021 | 23:32
Wie wahr
Siehe hieram 07.09.2021 | 06:48
Hallo Gabi, damit nun bei Ihnen keine Panik vor Nachzahlungen aufkommt, hier nochmal der Unterschied zwischen 'freiwillig' und 'pflichtversichert': Der Beitragssatz für Rentner ist mit 14,6 % in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gleich hoch wie in der KVdR (Krankenversicherung der Rentner), auch wenn Sie in der GKV freiwillig versichert sind. Der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung (KV) ist abhängig von der Krankenkasse (KK) und beträgt ca. 1,3% An diesen Beiträgen beteiligt sich die DRV mit jeweils 50 %. Der Beitrag für die Pflegeversicherung (PV) ist immer vom Rentner alleine zu tragen und beträgt 3,3 % für kinderlose, bzw. 3,05 % mit Kind. Bei Rentnern in der KVdR wird der Anteil des Rentners KV und der volle Beitrag PV von der Bruttorente abgezogen und zusammen mit dem DRV-Anteil KV von der DRV direkt an die KK bezahlt. Bei freiwillig versicherten Rentnern wird auf Antrag ein Zuschuss (50 % des gesetzlichen Beitrages) zur KV von der DRV geleistet. Dieser beträgt somit 7,3 % und wird zusammen mit der Rente an den Rentner ausbezahlt. Der Rentner selbst überweist dann diesen DRV-Zuschuss zusammen mit seinem eigenen KV-Anteil und dem vollen PV-Beitrag an seine KK. In beiden Fällen erhält also die KK den ihr zustehenden Beitrag. Wird aufgrund z.B. von ALGI der Rentner zukünftig KV-Pflichtig, ändert sich also an der Höhe der Beiträge nichts, lediglich die Zahlungsmodalitäten ändern sich. Sofern der Rentner im Monat einer Überschneidung durch diesen Wechsel noch als 'freiwillig Versicherter' einen Zuschuss der DRV zur KV erhalten, und aber auch den Gesamtbeitrag an die zuständige KK bezahlt hat, entsteht auch kein Erstattungs- oder Nachzahlungsanspruch. Die KK hat dann ihren Betrag ja ebenfalls erhalten (teilt dies der DRV mit), und die DRV kann 'umbuchen' > 'Zuschuss KV' wird zu 'KV-Anteil DRV' (und vermutlich erhalten Sie hierüber dann eine Mitteilung bzw. einen Änderungsbescheid). Dies betrifft allerdings nur den 'gesetzlichen Anteil' der KV. Sofern Sie im Rahmen der freiwilligen GKV noch Zusatzoptionen versichert haben, kann dies zu Erstattungsansprüchen der KK führen. Die aktualisierte Mitgliedsbescheinigung sollten Sie Ihrer DRV dann selbst einreichen, damit die Änderungen zeitnah berücksichtigt werden können. Beachten Sie auch die Hinweise zum Hinzuverdienst in Ihrem Rentenbescheid und teilen Sie der DRV den Bezug von ALGI oder die Aufnahme einer Beschäftigung ebenfalls zeitnah mit. Viel Erfolg bei der Jobsuche und alles Gute!
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