Hallo, Lotte,
auch wenn es Ihnen seltsam erscheint, die Krankenkasse prüft bereits ab der Beantragung der Rente, ob Sie bereits die Voraussetzungen der KVdR erfüllt haben. Dies stellt für Sie keinen Nachteil dar. Würde der Rentenantrag abgelehnt werden, ist quasi alles wieder so, als hätten Sie den Antrag nicht gestellt.
Damit derjenige, der von der KVdR erfasst wird, auch eine Betreuung (insbesondere die Leistungserbringung) durch seine Krankenkasse erlangen kann, bedarf es der Mitgliedschaft.
Beginn: Krankenversicherungsschutz soll für den Rentenantragsteller vom frühestmöglichen Zeitpunkt an bestehen. Daher beginnt die Mitgliedschaft in der KVdR mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags (§ 186 Abs. 9 SGB V). Somit liegt es in der Hand des Versicherten, durch eine rechtzeitige Rentenantragstellung eine Unterbrechung des Krankenversicherungsschutzes zu vermeiden.