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Krankenversicherung im Alter

von zozoon23.11.2007 | 11:31
1173 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Bei Rentnern, die eine gesetzliche Altersrente erhalten, wird diese als Bemessungsgrundlage für Krankenversicherungsbeiträge hergenommen. Das ist mir soweit klar. Kann mir jedoch jemand einen Tipp geben, wie es in folgenden Fällen aussieht bzw. wo ich im Internet eine Übersicht oder Infos finde, wo dieses Thema gut dargestellt ist. Welche Berechnungsgrundlage wird hergenommen bei Selbständigen im Alter? Wie sieht es mit privaten Leibrenten aus. Wann müssen die als Bemessungsgrundlage hergenommen werden? Wie sieht es mit Betriebs- und Riesterrenten aus? Vielen DANK

5 Antworten

Schiko.,am 23.11.2007 | 12:52
Mir ist nicht ganz klar, was sie mit bemessungsgrundlage meinen. Derzeit in der krankenkasse monatlich 3.562,50 die be- messungsgrenze in der gesetzlichen krankenversicherung. Unabhängig davon, ob in der gesetzlichen pflicht-oder frei- willig versichert. Für beamte und selbstständige gelten andere beträge, dies geht ja auch schon daraus hervor, dass für nicht beamte in der regel die aufnahme in eine private erst bei 3.975 monatlich verdienst erfolgt. Neu inzwischen glaube ich, erst drei jahre lang ist dieser bruttoverdienst nach zuweisen. Auf die geannte 3562,50 höchstgrenze sind gesetzliche, privatrente, betriebsrente und riesterrente anzurechnen. Besonders zu beachten, bei der gesetzlichen gilt noch der hälfte beitrag, während bei den anderen renten den geld- empfänger der volle beitragssatz trifft. Mit freundlichen Grüßen.
Karl-Heinricham 23.11.2007 | 14:08
Sie meinen die Obergrenze, er meint die Untergrenze, d.h. aus welchen Einnahmen wird der Beitrag berechnet.
AOKIKKBKKHZKTKFFam 23.11.2007 | 14:11
Für Fragen aus dem Bereich Krankenversicherung können Sie sich an das Forum unter http://www.aok-business.de/ wenden (Balken "Expertenforum" anklicken).
bekissam 23.11.2007 | 14:14
Amadéam 24.11.2007 | 22:16
Der Gesetzgeber sucht ständig nach neuen Einnahmequellen für die Gesetzliche Krankenversicherung (GRV) und die gesetzliche Pflegeversicherung. Noch ist es so, dass in der Regel pflichtversicherte Mitglieder der GRV besser wegkommen als freiwillige Mitglieder. Die Letzteren müssen nämlich schon jetzt ALLE Einkünfte angeben (neben Arbeitseinkommen, Einkommen selbständiger Tätigkeit auch Kapitaleinkünfte, Vermietung und Verpachtung, sämtliches zu versteuerndes Einkommen, Privatrenten, Versichertenrenten usw.), die dann zur Beitragsbemessung bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen werden. Fordern Sie sich die Satzung Ihrer Krankenkasse an. Dort können Sie näheres entnehmen. Schlecht sind auch die dran, die den Rat befolgt haben, und betrieblich "vorgesorgt" haben. Denn selbst wenn man ALLEIN für die Beiträge aufgekommen ist, wird im Betriebsrentenfall der VOLLE Beitragsatz zur Kranken- und der VOLLE Beitragssatz zur Pflegversicherung von der Betriebrente einbehalten. Das wir bald so ca. 1/5 der Betriebsrente sein. Siehe: http://www.vdk.de/cgi-bin/cms.cgi?ID=de11388&SID=8FQihOW6jJy… Sie können Gift drauf nehmen. Wenn genug Riester-Renten-Kapital angespart sein wird, wird auch hier die VOLL-Verbeitragung eingeführt werden. Übrigens - nicht JEDER Rentner ist Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner(KVdR)! Rentenbezieher, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllen und freiwillige Mitglieder der GRV sind, müssen ebenfalls alle Hosen runter lassen und sämtliche Einkünfte offenbaren.
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