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Experten-Antwort

Krankenversicherung nach Todesfall

von Karla26.06.2020 | 19:38
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo und liebe Grüße, mein Ehemann ist am 21.6.2020 verstorben. In 3 Tagen werde ich die Witwenrente beantragen. Von der Krankenkasse kam heute ein Schreiben,dass nun die Familienversicherung zum 21.6, weges des Todesfalles erloschen sei. Da war ich mitversichert als Hausfrau. Ich dachte ich sei noch einen Monat mitversichert. Scheinbar ist das nicht so, weil ich sofort ab 22.6. einen Mitgliedsantrag stellen soll auf freiwillig versichert. Ich dachte eigentlich, dass ich erst zahlen müsse, wenn ich mein Rente habe. Kennst sich da jemand aus? Zudem frage ich mich ob mir automatisch von der dreimonatigen Vorschussrente und später der Witwenrente die Sozialabgaben abgezogen werden oder ob ich das getrennt selbst zahlen muss. Auch weiß ich nicht, wie das mit dem Sterbegeld der Firma läuft. Da soll ich noch 2 Monatsgehälter meines Gatten beziehen, sie ich mi Steuerklasse 6 versteuern muss. Macht das die Firma automatisch vom Bruttogehalt? So viele Fragen :-/ Ich hoffe, dass mir jemand helfen kann. Bin ein bisschen verzweifelt, weil ich mich gar nicht auskenne. Liebe Grüße von Karla

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Karla,

leider sind die in Ihrer Anfrage enthaltenen Angaben für eine erschöpfende Auskunft nicht hinreichend. Wir können daher nur eine allgemeine Auskunft erteilen, für eine verbindliche Aussage bitten wir Sie, sich an Ihre zuständige Krankenkasse zu wenden.

Bei dem Schreiben der Krankenkasse, wonach Sie sich nach Wegfall der Familienversicherung freiwillig versichern sollen, handelt es sich um das übliche Verfahren zur Vermeidung eines Wegfalls des Versicherungsschutzes. Die Krankenkasse kann derzeit noch nicht absehen, wie sich künftig Ihr Versicherungsverhältnis darstellen wird. Sofern Sie beispielsweise nicht durch einen Rentenbezug versicherungspflichtig werden, könnte unter Umständen Ihr Versicherungsschutz erlöschen. Für den Fall, dass eine Versicherungspflicht eintritt, geht diese der freiwilligen Versicherung vor, so dass keine Entrichtung eines freiwilligen Beitrags zu erfolgen hätte. Dies kann jedoch erst nachträglich geprüft werden.

Den Ausführungen von w. schließen wir uns insoweit an, als dass eine umgehende Rentenantragstellung dringend erforderlich ist. Aufgrund der Antragstellung prüft Ihre Krankenkasse, ob Sie die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner erfüllen. Dies ist u.a. abhängig von der Erfüllung der sogen. Vorversicherungszeit. Nachdem uns der genaue Sachverhalt nicht bekannt ist, können wir hierzu keine Aussage treffen. Sofern Versicherungspflicht vorliegt, wird der Rentenversicherungsträger den Einbehalt der Beiträge ab Rentenbeginn vornehmen, also auch für das sogen. Sterbevierteljahr.

Leider können wir aus Ihrer Angabe, wonach Sie bei Ihrem Ehemann mitversichert waren, nicht schließen, ob Ihr Ehemann bereits Rentner und pflicht- oder freiwillig versichert war.

Sofern Ihr Ehemann bereits Rente bezogen hat, wird Ihnen auf Antrag über den Renten Service das sogen. Sterbevierteljahr ausbezahlt. Sollte Ihr Ehemann versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung gewesen sein, wird Ihnen die um die Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung geminderte Rente ausbezahlt. Bei einer freiwilligen oder privaten Versicherung handelt es sich jedoch um die Bruttorente vor Abzug evtl. Beitragsanteile. Je nachdem, wie sich Ihr eigenes Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis gestaltet, wäre ggf. eine nachträgliche Beitragsabführung vorzunehmen.

Hinsichtlich des zu erwartenden Sterbegeldes bitten wir Sie, sich direkt mit der Firma in Verbindung zu setzen.

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