Damit Sie als Rentenantragsteller und Rentner weiterhin den umfassenden Schutz Ihrer Krankenkasse genießen können, sind Sie unter bestimmten Voraussetzungen kraft Gesetzes pflichtversichert. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen nicht, ist es in der Regel möglich, eine bestehende Versicherung bei einer Krankenkasse freiwillig fortzusetzen.
Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bietet Rentnern der gesetzlichen Rentenversicherung den erforderlichen Krankenversicherungsschutz. Sie wird von den gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt. Im Rahmen des Versicherungsschutzes in der KVdR erhält der Rentner von der Krankenkasse grundsätzlich die Leistungen, die diese auch den übrigen Mitgliedern, wie zum Beispiel den pflichtversicherten Arbeitnehmern, gewährt.
In der KVdR wird pflichtversichert, wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, einen Rentenanspruch hat und die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt. Diese ist erfüllt, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft (aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung) oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.
Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, für den besteht auch in der sozialen Pflegeversicherung eine Versicherung.
Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen zur Aufnahme in die KVdR vorliegen trifft die Krankenkasse.
Bei pflichtversicherten Rentnern werden die Beiträge aus der Rente und etwaigen Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit berechnet. Das gilt auch, wenn eine Krankenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften ( z.B. wegen einer Beschäftigung ) besteht.
Die Beiträge aus der Rente bestimmen sich nach der Höhe der monatlichen Bruttorente. Bei versicherungspflichtigen Rentnern wird als Beitragssatz für die Beiträge aus der Rente der allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse berücksichtigt. Den Krankenversicherungsbeitrag tragen der Rentenversicherungsträger und der Rentner jeweils zur Hälfte.
Darüber hinaus ist seit 01.01.2005 aus der Rente ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 0,9 vom Hundert zu entrichten, den der Rentner alleine zahlt. Der Rentenversicherungsträger behält die Beiträge aus der Rente ein und leitet sie an die jeweilige Krankenkasse weiter.
Detailfragen bitten wir an Ihre Krankenkasse zu richten. Sofern Sie weitere Fragen zu Ihrer Rente haben, empfehlen wir Ihnen bei der nächst gelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle einen Termin zu vereinbaren, damit Sie individuell beraten werden können. Die Ihrem Wohnort nächst gelegene Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.