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Krankenversicherungsschutz bei Bezug einer Hinterbliebenenrente

von Privatier16.09.2009 | 12:11
2164 Ansichten
7 Antworten
Ich bin 51 Jahre alt und Bezieher einer großen Hinterbliebenenrente in Höhe von ca. 80EUR. Da ich ab Oktober arbeitslos sein werde, und die Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz sehr gering sind, spiele ich mit dem Gedanken, ganz aus dem Berufsleben auszusteigen. Da ich auf etwas Erspartes zurückgreifen kann und auch an den Verkauf meines Hauses denke, hätte ich einen gewissen finanziellen Spielraum, um bei einer genügsamen Lebensweise bis zum Erreichen meiner Altersrente mit 66Jahren, ohne staatliche Unterstützung auskommen zu können. Bei meinen Berechnungen würde mich nun sehr interessieren, ob die minimalen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung welche ja von der Hinterbliebenenrente monatlich einbehalten werden, einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz gewährleisten. Oder muss ich mich während der Zeit, in welcher ich nicht beschäftigt bin und nur die Hinterbliebenenrente meiner verstorbenen Frau erhalte noch selbst krankenversichern?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 17.09.2009 | 10:17

Im großen und ganzen gilt eigentlich: wer immer gesetzlich krankversichert war, bleibt dies auch bei Bezug einer Rente unabhängig von der Höhe der Rente. Wenn Sie ausschließlich die Rente bezie-hen, würde grundsätzlich eine Pflichtversicherung in Kraft treten. Nach dem Recht der Krankenkassen ist die Hinterbliebenenrente I H R Einkommen; dieses Einkommen wird grundsätzlich bei der Bei-tragsermittlung mit einbezogen. Bei einer Versicherungspflicht bleiben regelmäßig private Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung, Zinsen, Dividenden unberücksichtigt.

Ausnahmen können Sie nur bei Ihrer Krankenkasse erfahren.

Ich empfehle Ihnen dringend Ihre eigene Rente zum frühestmöglichen Termin in Anspruch zu nehmen. Es sei denn Sie erreichen garantiert das 90. Lebensjahr...

Die Vorsprache in einer Auskunfts- und Beratungsstelle scheint mir auf jeden Fall geboten.

6 Antworten

F U Nam 16.09.2009 | 12:45
Hallo Privatier, sofern Sie keine berufl. Tätigkeit nachgehen und auch keine Leistungen von der Agentur f. Arbeit beziehen, muss erst mal überprüft werden, ob die gr. H-Rente nicht in voller Höhe zu zahlen wäre. Des weiteren sind sie während des Bezugs der H-Rente in der gKV pflichtversichert, wenn sie oder der verstorbene Ehegatte die sogenannte "Vorversicherungszeit" erfüllt hat. (hier bietet sich an, dass sie bei ihrer Krankenkasse mal nachfragen). Ob sie bis 66 Jahre warten um die eigene Rente zu beziehen oder ggf. eine vorgezogenen Altersrente für langjährig Versicherte mit 63 J. bei der Erfüllung der Versicherungszeit von 35 Jahren beziehen möchten liegt ganz bei ihnen. Hierüber werden sie fündig, wenn sie ihre Rentenauskunft mal zur Hand nehmen oder sich in einer Auskunfts- und Beratungstelle der DRV beraten lassen.
Bänkaam 16.09.2009 | 14:46
Leiber Privatier, wie sie vielleicht aus dem Eingangstext vernommen haben,befinden sie sich in einem Forum der Rentenversicherung.Daher ist Ihre Frage nach der Krankenversicherung ( Krankenversicheeungsschutz ) hier natürlich an der völlig verkehrten Stelle.Wenden sie sich an die dafür zuständige Stelle.Diese ist, welch Überraschung, die Krankenkasse :-)) Also einfach mal mit einem Sachbearbeiter Ihrer Krankenkasse sprechen, der kann Ihnen alle Fragen zur Krankenversicherung beantworten.
-_-am 16.09.2009 | 21:37
Auf die Beitragshöhe kommt es nicht an. Wenn Sie allein aufgrund des Hinterbliebenenrentenbezuges bereits in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, besteht das fort. Sind Sie jedoch nur deshalb bei der Hinterbliebenenrente (auch) pflichtversichert, weil Sie bisher aufgrund anderer Sachverhalte (z. B. wegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder eines Sozialleistungsbezuges) krankenversicherungspflichtig waren, kann die vorrangige Pflichtversicherung auch enden, wenn diese Sachverhalte nicht mehr vorliegen. Wie schon von anderen Teilnehmern angegeben, sind Sie dazu hier aber im falschen Forum. Versuchen Sie es einmal bei: http://aok-business.de/foren/expertenforum/baum-anzeigen.php… Wenn Sie Gewissheit haben wollen, bitten Sie Ihre (gesetzliche) Krankenkasse um schriftlichen Bescheid.
Ugaam 17.09.2009 | 09:39
Zudem müssen sie auch bedenken das sie in Ihrer geplanten Freiphase,ohne Ausübung einer Beschäftigung,Ihren Krankenversicherungsschutz durch die Hi-Rente aufrecht erhalten, mit einen Minibeitrag von ca. 10,00 Euro.SIe erhalten dafür aber alle Leistungen aus der gesetzl.KV. Sie sind also einer der grössten Profiteure der Solidargemeinschaft. Wenn jemand das nicht verstehen würde, das sie für diesen lächerlich geringen Beitrag genau das gleiche erhalten, wei jemand der mehrere hundert Euro an Krankenversicherungsbeitrag bezahlt, das wäre für den normalen Menwchenverstand nachvollziehbar,aber das sie nicht verstehen, das sie jetzt doppelt zahlen,nicht!
Privatieram 17.09.2009 | 08:47
Danke an alle, die versucht haben, mir durch ihre Antwort zu helfen! Als nächstes werde ich mit meiner Krankenversicherung Kontakt aufnehmen, zumal ich nicht verstehe, weshalb von meiner H-Rente Pflichtversicherungsbeiträge zur Krankenversicherung einbehalten werden. Immerhin bezahle ich bis jetzt auch noch von meinem monatlichen Erwerbseinkommen Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung. Viele Grüße
-_-am 17.09.2009 | 09:15
Wenn Sie pflichtversichert sind, zahlen Sie nicht nur von z. B. dem Arbeitsentgelt Beiträge, sondern von allen diesbezüglich relevanten Einkommen. Das ist auch logisch, denn wenn Sie 2 verschiedene versicherungspflichtige Beschäftigungen ausüben, können Sie auch nicht argumentieren, Sie hätten bereits bei der einen Beschäftigung Beiträge bezahlt und wollten daher von der anderen keine mehr zahlen. Maßgeblich ist das Einkommen aller relevanten Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Nur wenn die Beitragsbemessungsgrenze bereits überschritten ist, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Erstattung der Beiträge beantragen, soweit diese die maximale Beitragsbemessungsgrundlage (Beitragsbemessungsgrenze) überschreiten.
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