Beitragssatzveränderungen sind gem. § 247 Abs. 1 SGB V nach 3 Monaten weiterzugeben. Besonderheiten ergeben sich jedoch beim Krankenkassenwechsel und bei Krankenkassenfusionen.
In Ihrem Falle ist der Beitrag tatsächlich zum 01.08. anzupassen, dass Sie erst zum 01.07. die Krankenkasse gewechselt haben, ist hierbei nicht von Bedeutung.
Die Dreimonatsfrist wurde vom Gesetzgeber vielmehr aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geschaffen. Den Rentenversicherungsträgern sollte die Möglichkeit gegeben werden, die Versicherungsverhältnisse rechtzeitig umzustellen. Beim Krankenkassenwechsel ist dieses Problem nicht gegeben, da dieser dem Rentenversicherungsträger rechtzeitig angezeigt wird.