Guten Tag Hubi,
laut Ihren Aussagen ist der fragliche Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit in 1985 in Ihrem Versicherungsverlauf unter der Rubrik „krank/Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung“ vermerkt.
Als Konsequenz greift dann folgende Regelung des § 74 Satz 4 6. Sozialgesetzbuch:
„… Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil …
… Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind ,… werden nicht bewertet.“ Dazu passt dann auch Ihr Zitat aus Ihrer Rentenauskunft von 2016.
Die von W*lfgang erwähnte Bewertung von Anrechnungszeiten wegen Krankheit mit 80 vom Hundert des individuellen Gesamtleistungswertes greift nur, wenn damals sogenannte „Beiträge für Anrechnungszeiten“ gezahlt worden wären.
Sie sollten deshalb nochmals Kontakt zu Ihrem Rentenversicherungsträger aufnehmen, um Ihre Fragen dort zu klären. Denn nur dort liegen alle Informationen vor, um Ihren Sachverhalt abschliessend klären zu können. Und dort könnte ggf. eine Korrektur der gespeicherten Daten veranlasst werden, wenn man einen entsprechenden Korrekturbedarf feststellt.
Guten Tag Hubi,
Sie liegen mit Ihrer Vermutung richtig.
Denn es gilt:
Zeiten der Arbeitslosigkeit der Arbeitsunfähigkeit nach dem 31.12.1983 werden wie entsprechende Zeiten ohne Leistungsbezug beziehungsweise ohne Beitragszahlung bewertet. Damit gilt für sie die Regelung des § 74 letzter S. SGB VI. Sie werden zu Anrechnungszeiten ohne Wert. Das bedeutet: Sie behalten zwar ihren Charakter als Anrechnungszeiten (rentenrechtliche Zeiten); ihnen werden aber keine Entgeltpunkte im Wege der Gesamtleistungsbewertung zugeordnet, sodass sie sich nicht rentensteigernd auswirken können.
Fundstelle in den gemeinsamen rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 29 FRG unter:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=FRG_29R7
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