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Experten-Antwort

krank/Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung

von Hubi11.06.2019 | 20:52
558 Ansichten
5 Antworten
Hallo, eine Frage an die Experten: bin Spätaussiedler(Jahrgang 1961)und lebe seit 1988 in der BRD. Im Versicherungsverlauf sind die Jahre 1981 bis Oktober 1988 nach dem DPRA (vom 1975) eigentlich korrekt(mit einer Ausnahme ?) ausgewiesen worden.(Beschäftigung im Angestelltenverhältnis -Pflichtbeitragszeiten) Im Jahr 1985 war ich zuerst 2 Monate, dann 4 Monate Arbeitsunfähig (mit Krankenhausaufenthalt). Damals bekam ich zuerst die Lohnfortzahlung, danach Krankengeld.(nachgewiesen!) Nun sind diese Zeiten im Versicherungsverlauf als "krank/Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung" ausgewiesen worden (keine Beiträge dort eingetragen). Das Arbeitsverhältnis bestand sowohl davor, dazwischen wie auch danach ununterbrochen weiter. Der örtliche Rentenberater meinte "eigentlich falsch, obwohl könnte auch mit DPRA zu tun haben" . Bin danach in der Beratungsstelle gewesen- dort hat man gemeint" 1985 bestand in der BRD noch kein Beitragspflicht beim Bezug vom Krankengeld, dadurch wäre dies korrekt ausgewiesen". Nun habe ich hier im Forum einige Beiträge gelesen und wollte fragen: Ist es richtig, dass ich für diese Zeiten der Arbeitsunfähigkeit überhaupt keine Punkte bekomme? (hier fallen mehrere Tatsachen zusammen): -Alter 17-25 Jahre -im Angestelltenverhältnis(staatliches Unternehmen) -Veränderung der Gesetze (Rentenrecht,SGB, BGB..) Vielen Dank im Voraus ! Hubi.

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 12.06.2019 | 13:23

Guten Tag Hubi,

laut Ihren Aussagen ist der fragliche Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit in 1985 in Ihrem Versicherungsverlauf unter der Rubrik „krank/Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung“ vermerkt.

Als Konsequenz greift dann folgende Regelung des § 74 Satz 4 6. Sozialgesetzbuch:

„… Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil …

… Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind ,… werden nicht bewertet.“ Dazu passt dann auch Ihr Zitat aus Ihrer Rentenauskunft von 2016.

Die von W*lfgang erwähnte Bewertung von Anrechnungszeiten wegen Krankheit mit 80 vom Hundert des individuellen Gesamtleistungswertes greift nur, wenn damals sogenannte „Beiträge für Anrechnungszeiten“ gezahlt worden wären.

Sie sollten deshalb nochmals Kontakt zu Ihrem Rentenversicherungsträger aufnehmen, um Ihre Fragen dort zu klären. Denn nur dort liegen alle Informationen vor, um Ihren Sachverhalt abschliessend klären zu können. Und dort könnte ggf. eine Korrektur der gespeicherten Daten veranlasst werden, wenn man einen entsprechenden Korrekturbedarf feststellt.

Experten-Antwortam 14.06.2019 | 09:46

Guten Tag Hubi,

Sie liegen mit Ihrer Vermutung richtig.

Denn es gilt:

Zeiten der Arbeitslosigkeit der Arbeitsunfähigkeit nach dem 31.12.1983 werden wie entsprechende Zeiten ohne Leistungsbezug beziehungsweise ohne Beitragszahlung bewertet. Damit gilt für sie die Regelung des § 74 letzter S. SGB VI. Sie werden zu Anrechnungszeiten ohne Wert. Das bedeutet: Sie behalten zwar ihren Charakter als Anrechnungszeiten (rentenrechtliche Zeiten); ihnen werden aber keine Entgeltpunkte im Wege der Gesamtleistungsbewertung zugeordnet, sodass sie sich nicht rentensteigernd auswirken können.

Fundstelle in den gemeinsamen rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 29 FRG unter:

http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=FRG_29R7

3 Antworten

W°lfgangam 11.06.2019 | 21:47
Hallo Hubi, > bin Spätaussiedler(Jahrgang 1961)und lebe seit 1988 in der BRD. Sie sind Flüchtling/Vertriebener, aber das nur nebenbei ;-) > Im Jahr 1985 war ich zuerst 2 Monate, dann 4 Monate Arbeitsunfähig > Nun sind diese Zeiten im Versicherungsverlauf als "krank/Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung" ausgewiesen worden (keine Beiträge dort eingetragen). Das Arbeitsverhältnis bestand sowohl davor, dazwischen wie auch danach ununterbrochen weiter. Der örtliche Rentenberater meinte "eigentlich falsch, obwohl könnte auch mit DPRA zu tun haben" . Bin danach in der Beratungsstelle gewesen- dort hat man gemeint" 1985 bestand in der BRD noch kein Beitragspflicht beim Bezug vom Krankengeld, dadurch wäre dies korrekt ausgewiesen". Korrekt. Von 1983 bis 1991 bestand kein Beitragspflicht auf Lohnersatzleistungen – DAHER wurden diese Zeiten als (beitragsfreie) Anrechnungszeiten vermerkt. > Ist es richtig, dass ich für diese Zeiten der Arbeitsunfähigkeit überhaupt keine Punkte bekomme? Falsch. Diese Anrechnungszeiten erhalten immerhin 80 % Ihres individuellen Gesamtleistungswertes (vereinfacht: Durchschnittswert aus allen bis zum Rentenbeginn zurückgelegten Versicherungszeiten). Schauen Sie mal in eine Rentenauskunft bis zum Jahre 2017, da finden Sie im Abschnitt "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten" die Bewertung (Punkte) für diese Zeit. Alternativ fordern Sie von Ihrer DRV eine aktuelle Rentenauskunft MIT allen Berechnungsanlagen an, um es nachvollziehen zu können. > Der örtliche Rentenberater meinte "eigentlich falsch, obwohl könnte auch mit DPRA zu tun haben" . *Hüstel - eigentlich eine völlig dämliche/unzureichende Antwort! > Bin danach in der Beratungsstelle gewesen - dort hat man gemeint" 1985 bestand in der BRD noch kein Beitragspflicht beim Bezug vom Krankengeld, dadurch wäre dies korrekt ausgewiesen". Jeder weiß ein bisschen (mehr), und erklärt es auf seine (un)wissende Weise, wie das mit den Punkten für diese Zeit ist/schon immer war - auch wenn es zum Zeitpunkt Ihrer Übersiedlung nur WE (Werteinheiten) für die 'Ausfallzeiten' gab - im Grunde ist das/die Bewertung, durch alle Gesetzesänderungen bis heute erhalten geblieben - aber, nun wissen Sie endlich Bescheid *g Gruß w.
Hubiam 11.06.2019 | 23:07
Hallo W°lfgang, zuerst vielen Dank für Deine Erklärung. Nun; warum habe ich überhaupt diese Frage gestellt? Zitat aus meiner Anlage- Bewertung Beitragsfreier Zeiten(Rentenauskunft von 2016) "Die Anrechnungszeiten wegen Krankheit ohne Beitragszahlung und Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug erhalten keine Entgeltpunkte" Die Zeiten(der Krankheit) sind auf dem Blatt ein paar Zeilen tiefer auch als Anrechnungszeit ausgewiesen, jedoch stehen dort keine Punkte drin. Habe mathematisch geprüft-diese Anrechnungszeit wurde auch zu den Wartezeiten (35/45 Jahre) angerechnet, jedoch ohne Punkte! Die Punkte aus dem Durchschnitt sind errechnet und einbezogen nur aus den Zeiten der Fachschulausbildung (1978-1981) und der Ersatzzeiten 1988/89. Bin der Meinung: entweder stimmt hier was nicht oder bin ich ein "Opfer" der Gesetzeänderung. Hubi
Hubiam 13.06.2019 | 22:05
Vielen Dank für die Erklärung! Ich glaube aber inzwischen die Antwort auf meine Frage gefunden zu haben: Zitat aus dem § 29 FRG: (1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen eine in den §§ 15 und 16 genannte Beschäftigung oder Tätigkeit durch Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Leistungen zur Rehabilitation, Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen sowie eine nach dem 30. September 1927 liegende Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist; sind für solche Zeiten Beiträge an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Herkunftsgebiet gezahlt worden, werden für diese Beiträge Entgeltpunkte nicht ermittelt... Mein Fazit: eine Besonderheit zum Thema "Aussiedler und ihre Rente" (Anrechnungszeiten Ja-Entgeltpunkte keine).
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