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Krankheit-ALG 2

von Angelika25.09.2011 | 16:51
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo,vielleicht kann mir jemand antworten. Ich bekomme im Forum Recht, oder Tacheles usw. keine Antwort. Es geht um meine Tochter. Sie hat nach Studium einen Beruf im Pflegeheim,Therapeutin. Wurde länger krank und dadurch arbeitslos. Sie ist ledig hatte sehr wenig Gehalt. Dadurch auch wenig Krankengeld. In diesem Beruf kann sie zur Zeit nicht mehr arbeiten,wurde krank. Sucht einen anderen Job,Bewerbungen laufen. Jetzt meine Frage, erst bekam sie etwas Krankengeld in den 8 Wo. in Klinik, sie kann das alles gar nicht überprüfen. Wir wohnen 500 km. weg, Sie bekam angebich in dieser Zeit zu viel Geld. Jetzt muß sie jeden Monat 100 Euro zurück zahlen. Sie hat WG-Hamburg 410 Euro Miete, bekommt jetzt ALG 2 insgesammt 670 Euro. Bleiben 260 Euro übrig. Davon 100 Rückzahlung, kleine Vers. Tel. usw. Ihr bleiben 120 Euro im Monat zum leben. Kann das wirklich sein? Sie sucht ja Arbeit. Da sie sich wenig auskennt mit diesen Dingen beim Arbeitsamt. Die müssen doch sehen das sie davon nicht leben kann. Ich danke Ihnen für eine Antwort,sollte uns jemand helfen können.

3 Antworten

-_-am 25.09.2011 | 20:21
Nach § 51 Abs. 2 SGB 1 kann mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach dem SGB bis zur Hälfte der Leistung aufgerechnet werden, soweit der Berechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB 12 oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB 2 wird. Daraus kann m. E. schon geschlossen werden, dass Empfänger einer ALGII-Leistung niemals aus dieser Leistung auch noch erhebliche Beträge für eine Rückzahlung aufwenden müssen, da diese Leistung eben nur das Existenzminimum sichert. Ihre Tochter kann sich wegen einer Stundung der Zahlung an die Krankenkasse wenden und unter Beifügung des ALGII-Bescheides mitteilen, dass sie derzeit zur Leistung von Zahlungen nicht in der Lage ist.
Alltagsbegleiteram 25.09.2011 | 18:11
Für den Alg II –Bezug gibt es regionsabhängige Vorgaben über angemessene Kosten der Unterkunft. Die Miete Ihrer Tochter überschreitet mit den 410,- Euro die bewilligte Obergrenze, die das zuständige Jobcenter für eine Person festgelegt hat. Offenbar zahlt man ihr dafür nur 306,- Euro inklusiv der Wasserrechnung. Dazu kommt der Regelsatz von 364,- Euro für Alleinstehende. Die darin enthaltenen Pauschalen für Telefon, Elektrizität und Lebensmittel sind natürlich unterhalb des tatsächlichen Bedarfes festgesetzt. Die Berechnungen basieren auf dem staatlich festgelegten Existenzminimum von vor knapp vier Jahren. Selbstverständlich weiß man im Jobcenter, dass niemand mit dem Geld auskommen, geschweige denn Schulden abstottern kann. Sonderleistungen zur Schuldentilgung sind im SGB II aber nicht vorgesehen. Ihre Tochter könnte versuchen, eine geringere Rückzahlrate bei der Krankenversicherung auszuhandeln. Es könnte sich eventuell auch lohnen, zu überprüfen, ob Ihre Tochter von der Krankenversicherung einen Teil ihrer Zuzahlungen für Praxisgebühren und Klinikaufenthalt zurückerstattet bekommen kann. Die jährliche Obergrenze der Zuzahlung für Leistungen der Krankenversicherung beträgt 2% des Jahreseinkommens. Vielleicht gäbe es für Ihre Tochter auch die Möglichkeit eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (ein Euro Job) aufzunehmen, bis sie wieder eine Anstellung gefunden hat. Diese Tätigkeiten entsprechen zwar oftmals nicht wirklich den vorgeschriebenen Maßgaben der Zusätzlichkeit, bieten jedoch die Gelegenheit bei ca 30 Wochenarbeitsstunden monatlich ca 150,- Euro anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.
Christinaam 26.09.2011 | 11:57
Ihre Tochter sollte sich einen Beratungstermin holen und dort alle entspr. Unterlagen prüfen lassen. http://www.arbeitslosen-telefonhilfe.de/ Die Miete ist zu hoch für 1 Person, sh. hier: http://www.pro-wohnen.de/Wohnungssuche-ALG-2-Sozialhilfe-Grundsi… Zur Rückzahlung von 100 Euro ?? schließe ich mich meinen Vorredner an : überprüfen lassen bzw. reduzieren oder stundenlassen. Ebenso Zuzahlungserstattung bei der Krankenkasse beantragen.
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