Wegen derselben Krankheit wird Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb einer Frist von drei Jahren gezahlt (Blockfrist).
Diese Drei-Jahres-Frist ist eine starre Frist und beginnt grundsätzlich mit dem ersten Auftreten einer Erkrankung. Die Zeit einer Entgeltfortzahlung ( 6 Wochen ) im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber wird als Bezugszeit von Krankengeld mitgerechnet, so dass in diesem Fall de facto nur 72 Wochen Krankengeld beim Vorliegen derselben Krankheit durch die Krankenkasse gezahlt werden muss.
Nach Beginn eines neuen Drei-Jahres-Zeitraumes besteht wegen derselben Krankheit ein erneuter Anspruch auf Krankengeld nur dann, wenn der mit Krankengeldanspruch Versicherte in der Zwischenzeit mindestens 6 Monate wegen dieser Krankheit nicht arbeitsunfähig und erwerbstätig war bzw. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand. Eine andere Erkrankung erzeugt eine neue unabhängige Drei-Jahres-Frist.
http://de.wikipedia.org/wiki/Krankengeld
ALG I Anspruch besteht nach Vollendung des 55. Lebensjahres und vor Vollendung des 58. Lebensjahres für 15 Monate. Nach Vollendung des 58. Lebensjahr dann für 24 Monate.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind. Ob Sie zwischendurch Krankengeld bekommen haben und wie lange spielt für einen vorher erworbenen ALG I Anspruch keine Rolle - so lange nicht 4 Jahre vergangen sind.
ALG I bekommen Sie aber nur bei Arbeitsfähigkeit und wenn Sie dem Arbeitsmarkt und der Arbeitsvermittlung auch zur Verfügung stehen. Also ALG I bekommen Sie nicht wenn Sie krank geschrieben sind.
http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/soziales/arbeitslosengeld/bezug…
Kündigen kann ihnen ihr Arbeitgeber grundsätzlich immer und zu jedem Zeitpunkt - auch während der Krankschreibung und zwar z.b. aus persönlichen Gründen wegen langwieriger Erkrankung und schlechter Zukunftsprognose etc. pp
Da Sie aber schwerbehindert sind, muß er sich dazu vorher die Genehmigung zur Kündigung beim zuständigen Integrationsamt einholen - die aber zu 99% also quasi immer erteilt wird. Ist eine reine Pro-Forma Sache. Natürlich muss ihr AG ihre individuelle Kündigungszeit/frist penibel einhalten.
Und wenn ihr ALG I Anspuch dann irgendwann aufgebraucht ist und Sie keinen neuen Job gefunden haben, können Sie natürlich danach noch in ALG II fallen - aber nur wenn bei ihnen Bedürftigkeit vorliegt.
Sowohl die Krankenkasse als auch die AfA können Sie zu JEDEM Zeitpunkt in der Sie Leistungen von denen beziehen zur Rehaantragstellung auffordern , wenn bei ihnen der Verdacht auf Erwerbsminderung besteht. Dazu wird der MDK und/oder der ärztliche Dienst der AfA eingeschaltet die dann eingeständige Untersuchungen/ Ermittlungen anstellen.
Dem müssen Sie dann auch innerhalb von 10 Wochen nachkommen, da sonst die Zahlkung des Krankengeldes als auch des ALG I eingestellt werden könnte.
Sollte dann von der RV eine EM festgestellt werden müssen Sie einen EM-Antrag stellen, da sonst keine anderer Leistungsträger mehr zahlen wird.
Insofern sind Sie dann im Fall der Fälle nicht mehr selbst Herr des Verfahrens und können ihren Rentenneintritt damit nicht mehr selber bestimmen.