Hallo Fredd,
Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit im Beitrittsgebiet nach dem 31.12.1983, für die bis 31.12.1991 regelmäßig keine Beiträge gezahlt wurden, unterliegen nicht den Regelungen des § 74 SGB VI.
Die Bewertung dieser Zeiten erfolgt bei Arbeitsausfalltagen mit dem vollen Gesamtleistungswert. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, die keine Arbeitsausfalltage sind, werden mit 80 Prozent vom Gesamtleistungswert bewertet.
Sind im SVA für das jeweilige Kalenderjahr keine ATA bescheinigt und weisen Versicherte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach, ist die Berücksichtigung dieser Tatbestände als Anrechnungszeit zu prüfen.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.
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