Dem Arbeitgeber ist der Krankenschein innerhalb einer Woche vorzulegen:
Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist dem Arbeitgeber die durch Krankheit verursachte Arbeitsunfähigkeit unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) mitzuteilen. Dauert dies länger als 3 Tage, ist nach § 5 EFZG spätestens am vierten Tag ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Vorlage eines Attest kann der Arbeitgeber jedoch auch bereits früher -ab dem ersten Krankheitstag- verlangen.
Der Krankenkasse ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb von einer Woche ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit dort eingehend mitzuteilen (Zitat § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V):
"Der Anspruch auf Krankengeld ruht solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt."