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Experten-Antwort

Krankmeldung

von Mec10.02.2012 | 12:23
4896 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mit der Krankschreibung erhält man einen Krankenschein zur Vorlage bei der Krankenkasse. Früher war darauf vermerkt, dass dieser innerhalb von drei Tagen eingereicht sein muß. Die neuen KS haben diesen Aufdruck nicht mehr und es heißt "unverzüglich"! Der Gesetzgeber sagt: Innerhalb einer Woche. Welche Ausnahmen gibt es bei verspäteter Hereingabe des KS? Danke für die schnelle Auskunft!

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Dem Arbeitgeber ist der Krankenschein innerhalb einer Woche vorzulegen:

Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist dem Arbeitgeber die durch Krankheit verursachte Arbeitsunfähigkeit unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) mitzuteilen. Dauert dies länger als 3 Tage, ist nach § 5 EFZG spätestens am vierten Tag ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Vorlage eines Attest kann der Arbeitgeber jedoch auch bereits früher -ab dem ersten Krankheitstag- verlangen.

Der Krankenkasse ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb von einer Woche ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit dort eingehend mitzuteilen (Zitat § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V):

"Der Anspruch auf Krankengeld ruht solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt."

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Nachtrag aufgrund Ihrer Fragestellung in Bezug auf geltenden Ausnahmen der Vorlagefristen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung:

Bezüglich der Vorlagepflicht beim Arbeitgeber kann ich Ihnen in diesem Forum keine Antwort geben, da es sich um eine arbeitsrechtliche Frage handelt.

Die Auswirkungen in Bezug auf das Krankenversicherungsrecht ist zwar ebenfalls nicht Thema dieses Forums, jedoch kann ich Ihnen sagen, dass es da keine Ausnahmen gibt.

Sollte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung später als eine Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse eingehen, kann das Krankengeld frühestens für die Zeit ab Eingang der Bescheinigung bei der Krankenkasse gezahlt werden, sofern zu diesem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit noch durchgehend besteht.

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3 Antworten

Krämersam 10.02.2012 | 13:47
Wollte auch gerade anmerken, das es keine Ausnahmen gibt. Die Vorlage der AU Becheinigung hat unverzüglich zu erfolgen und das bedeutet in der juristischen Fachsprache : " unverzüglich wird juristisch als ohne schuldhaftes Zögern (Legaldefinition gem. § 121 BGB) verstanden, was auch eine Reaktionszeit von mehreren Tagen bedeuten kann, in der Umgangssprache wird darunter eher sofort verstanden." " Der Arbeitnehmer hat nach deutschem Recht die arbeitsvertragliche Pflicht, bei einer Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und die voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Die Erfüllung dieser Pflicht sichert die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Nach dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Tarifvertrag können zeitlich abweichende Regelungen gelten. " Mein ehemaliger AG z.b. verlangte die Vorlage der AU Bescheinigung direkt am Tag nach der Krankschreibung. Nix mit erst in 3 Tagen oder sonst irgendwann.... Verstehe auch die Problematik nicht so recht. Es ist doch wohl völlig klar, das man dem AG seine Krankmeldung unverzüglich melden muss. Am besten schon telefonisch vorab sobald man vom Arzt mit der AU Bescheinigung wieder daheim ist und dann selbige sofort ab in die Post damit und zum AG senden. Wenn der AG jemandem schon länger " auf dem Kieker hat " , sind solche Dinge wie eine verspätete Vorlage der AU Bescheinigung willkommener Anlass für eine Abmahnung. http://sozialversicherung-kompetent.de/20110501378/krankenversic… http://dejure.org/gesetze/EntgFG/5.html
Falsches Forumam 10.02.2012 | 12:26
Falsches Forum !
-am 10.02.2012 | 14:34
Meinte natürlich, dass dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (so ergibt es sich ja auch aus dem nachfolgenden Satz) innerhalb von drei Tagen vorzulegen ist.
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