Hallo Erika Lorisch Obierai,
Voraussetzung für eine vorgezogene Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist die Vollendung des maßgebenden Alters und das Erreichen der hierfür geltenden Mindestversicherungszeit von 45 Jahren. Für die 45 Jahre zählen auch Zeiten des Bezuges von Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung mit. Ob Sie ab dem Rentenbeginn weiterhin "krank geschrieben" sind, ist für die gesetzliche Rentenversicherung nicht relevant. Bei Bezug einer Altersvollrente wird sich ein Anspruch auf Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung regelmäßig nicht ergeben.
Wer nicht mehr arbeiten kann, weil er krank ist, bezieht in der Regel Krankengeld als Sozialleistung. Wer also vor seinem regulären Renteneintritt krank wird, kann somit in die Rente mit dieser Pflichtbeitragszeit reinrutschen. Diese Zeiten zählen als Wartezeit für die 45 Jahre für eine abschlagsfreie Frührente voll mit. Daneben gibt es noch eine Kombination zwischen Krankengeldbezug und Arbeitslosigkeitszeiten, um in die Rente zu kommen. Details hierzu in diesem Beitrag.
Quelle: https://rentenbescheid24.de/bruecke-zur-rente/
Wenn Sie krank werden erhalten Sie zunächst Lohnfortzahlung und dann Krankengeld für maximal insgesamt 78 Wochen.
Sobald Sie in Altersrente gehen endet das KG, zumindest bei Vollrenten. Und falls es um die 45 Jahre geht, rechnen Monate mit Krankengeld mit.
Und was in der Krankheit sonst noch passiert? Das wissen DRV ler nicht.
Wer nicht mehr arbeiten kann, weil er krank ist, bezieht in der Regel Krankengeld als Sozialleistung. Wer also vor seinem regulären Renteneintritt krank wird, kann somit in die Rente mit dieser Pflichtbeitragszeit reinrutschen. Diese Zeiten zählen als Wartezeit für die 45 Jahre für eine abschlagsfreie Frührente voll mit. Daneben gibt es noch eine Kombination zwischen Krankengeldbezug und Arbeitslosigkeitszeiten, um in die Rente zu kommen. Details hierzu in diesem Beitrag.
Quelle: https://rentenbescheid24.de/bruecke-zur-rente/
Beide Leistungen, Krankengeld und ALG1 von der Agentur für Arbeit sind keine Sozialleistungen, sondern 'Lohnersatzleistungen'.
Dieser Unterschied ist nicht nur im Zusammenhang mit einer Rente nicht unwesentlich. Denn Lohnersatzleistungen können ggfs. angerechnet werden (als Hinzuverdienst bei einer EM-Rente, bei Altersrenten gibt es ja keinen Hinzuverdienst mehr), Sozialleistungen nicht.
Und auch steuerlich werden Lohnersatzleistungen (Progressionsvorbehalt) anders behandelt als Sozialleistungen (steuerfrei).
Da bin ich jetzt aber mal gespannt, wie Sie Sozialleistungen definieren. Als Tipp zum Nachlesen empfehle ich das SGB I, am Besten ganz vorn anfangen. Was die Berücksichtigung von Sozialleistungen (!) als Hinzuverdienst angeht, steht was im Abs. 3 des § 96a SGB VI...
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