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Experten-Antwort

Krankmeldung vor der Rente

von Erika Lorisch Obierai 30.09.2023 | 23:29
26908 Ansichten
11 Antworten
Ich habe nicht die 45 Jahre voll. Was passiert wenn ich kurz vor der Rente krank werde und die Krankmeldung in den Beginn der Rente geht

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 02.10.2023 | 11:20

Hallo Erika Lorisch Obierai,

Voraussetzung für eine vorgezogene Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist  die Vollendung des maßgebenden Alters und das Erreichen der hierfür geltenden Mindestversicherungszeit von 45 Jahren. Für die 45 Jahre zählen auch Zeiten des Bezuges von Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung mit. Ob Sie ab dem Rentenbeginn weiterhin "krank geschrieben" sind, ist für die gesetzliche Rentenversicherung nicht relevant. Bei Bezug einer Altersvollrente wird sich ein Anspruch auf Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung regelmäßig nicht ergeben.

10 Antworten

Erika am 30.09.2023 | 23:30
Renteam 01.10.2023 | 05:32
Wer nicht mehr arbeiten kann, weil er krank ist, bezieht in der Regel Krankengeld als Sozialleistung. Wer also vor seinem regulären Renteneintritt krank wird, kann somit in die Rente mit dieser Pflichtbeitragszeit reinrutschen. Diese Zeiten zählen als Wartezeit für die 45 Jahre für eine abschlagsfreie Frührente voll mit. Daneben gibt es noch eine Kombination zwischen Krankengeldbezug und Arbeitslosigkeitszeiten, um in die Rente zu kommen. Details hierzu in diesem Beitrag. Quelle: https://rentenbescheid24.de/bruecke-zur-rente/…
KSCam 01.10.2023 | 05:34
Wenn Sie krank werden erhalten Sie zunächst Lohnfortzahlung und dann Krankengeld für maximal insgesamt 78 Wochen. Sobald Sie in Altersrente gehen endet das KG, zumindest bei Vollrenten. Und falls es um die 45 Jahre geht, rechnen Monate mit Krankengeld mit. Und was in der Krankheit sonst noch passiert? Das wissen DRV ler nicht.
maxam 01.10.2023 | 08:15
Dann bist Du ein kranker Rentner.
Abschlägeam 01.10.2023 | 10:47
KSC schrieb

Wenn Sie krank werden erhalten Sie zunächst Lohnfortzahlung und dann Krankengeld für maximal insgesamt 78 Wochen.

Sobald Sie in Altersrente gehen endet das KG, zumindest bei Vollrenten. Und falls es um die 45 Jahre geht, rechnen Monate mit Krankengeld mit.

Und was in der Krankheit sonst noch passiert? Das wissen DRV ler nicht.

im Falle einer AU schon vor dem Beginn einer Altersrente wird das Krankengeld um den Zahlbetrag der Rente gekürzt. So steht es jedenfalls im § 50 SGB V Aber verbindlich weiß ja die Krankenkasse, was sie im Falle wenn zu tun hat, weswegen man sicherlich dort mit dieser Frage besser aufgehoben wäre :-)
Abschlägeam 01.10.2023 | 10:55
Rente schrieb

Wer nicht mehr arbeiten kann, weil er krank ist, bezieht in der Regel Krankengeld als Sozialleistung. Wer also vor seinem regulären Renteneintritt krank wird, kann somit in die Rente mit dieser Pflichtbeitragszeit reinrutschen. Diese Zeiten zählen als Wartezeit für die 45 Jahre für eine abschlagsfreie Frührente voll mit. Daneben gibt es noch eine Kombination zwischen Krankengeldbezug und Arbeitslosigkeitszeiten, um in die Rente zu kommen. Details hierzu in diesem Beitrag.

Quelle: https://rentenbescheid24.de/bruecke-zur-rente/

Beide Leistungen, Krankengeld und ALG1 von der Agentur für Arbeit sind keine Sozialleistungen, sondern 'Lohnersatzleistungen'. Dieser Unterschied ist nicht nur im Zusammenhang mit einer Rente nicht unwesentlich. Denn Lohnersatzleistungen können ggfs. angerechnet werden (als Hinzuverdienst bei einer EM-Rente, bei Altersrenten gibt es ja keinen Hinzuverdienst mehr), Sozialleistungen nicht. Und auch steuerlich werden Lohnersatzleistungen (Progressionsvorbehalt) anders behandelt als Sozialleistungen (steuerfrei).
Abschlägeam 02.10.2023 | 11:44
interessant schrieb

Da bin ich jetzt aber mal gespannt, wie Sie Sozialleistungen definieren. Als Tipp zum Nachlesen empfehle ich das SGB I, am Besten ganz vorn anfangen. Was die Berücksichtigung von Sozialleistungen (!) als Hinzuverdienst angeht, steht was im Abs. 3 des § 96a SGB VI...

Das ist gut, dass sie dies noch einmal ergänzt haben. Vielen Dank. Insbesondere hatte ich darauf hingewiesen, weil '@Rente' schrieb Krankengeld sei eine Sozialleistung. Aber Krankengeld ist eine 'Lohnersatzleistung' (so nennt es das Finanzamt) und im SGB wird es 'Erwerbsersatzeinkommen' genannt Es wird also bei einer EM-Rente als Hinzuverdienst berücksichtigt. Und ansonsten muss ich meinen Satz (bei Renten werden Sozialleistungen nicht berücksichtigt) auch in soweit korrigieren. dass z.B. bei einer Witwenrente einige Sozialleistungen (bespielhaft Elterngeld) angerechnet werden können. Hier aber geht es ja um EM-Rente, und da werden nur Einkünfte berücksichtigt, die in §18a SGB IV (in Ergänzung des §96a SGB VI) aufgeführt sind. Und auch wenn alles rund um den Bereich 'Rentenversicherung' ebenfalls im SGB geregelt ist (in dem Fall SGB VI), ist die Rente selbst trotzdem keine Sozialleistung. Als Definition könnte man also vielleicht formulieren 'wen man selbst Beiträge für etwas geleistet hat, aus dem man dann Ansprüche gelten machen kann (Rente/Krankengeld ALGI) ist es keine 'Sozialleistung'. Wenn die Einkünfte aus dem Finanzhaushalt des Bundes finanziert werden (Beispiel ALG II/Bürgergeld/Elterngeld/Grundsicherung/Wohngeld etc.) ist es eine 'Sozialleistung' Und somit sind aber genau genommen auch die Teile, die z.B. bei einer Rente oder dem ALGI aus dem Bundesfinanzhaushalt für Sozialversicherungbeiträge aufgebracht werden eine 'Sozialleistung'. Bei einer Verrechnung Rente mit Erstattungsansprüchen Dritter wird nur der Zahlbetrag der Rente verrechnet. Und im Einzelfall wie z.B. auch bei einer Witwenrente schaut man dann noch mal, was da denn nun alles angerechnet wird, wenn man zuvor außerdem geklärt hat ob 'altes' oder neues' Recht.
Abschlägeam 02.10.2023 | 12:09
nun hatte ich mich durch den Hinweis von 'Interessant' doch noch noch einmal zusätzlich irritieren lassen... :-( Sorry!! Denn HIER in diesem Beitrag geht es ja nicht um eine EM-Rente. Wäre aber evtl. eine Überlegung wert, je nachdem, um welche Erkrankung es sich jetzt vor der Rente für besonders langjährig Versicherte handelt und ob diese ggfs. einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente begründen könnte.
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