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Experten-Antwort

Kürzung Witwenrente bei Erwerbsminderungsrente durch Minijob?

von Johanette19.02.2024 | 14:45
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5 Antworten

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Guten Tag, ich beziehe (geb. 1960) seit 2004 eine volle Erwerbsminderungsrente und bekomme seit dem plötzlichen Tod meines Mannes (er war 57 in 2018) eine grosse Witwenrente mit Abzügen von 14 % und Abzüge über Freibetrag meiner Erwerbsminderungsrente. Nun würde ich gerne erfahren, ob es weitere Abzüge oder Anrechnungen gibt, wenn ich einen sog. Minijob (bis ca. 500 Euro) annehme. Ich lese, dass das ein Einkommen ist, das auch mit 40 % von dem Betrag, der über dem Freibetrag liegt, angerechnet wird. Dann lese ich auch woanders, dass das bei einem Minijob nicht gilt. Was ist richtig? Vielen Dank für Ihre Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Johanette,

auf eine Witwenrente wird Einkommen oberhalb des Freibetrages von monatlich 992,64€ angerechnet . Dies gilt auch für einen Minijob.

Ein Minijob, bei dem auf die Versicherungspflicht verzichtet wurde (keine Zuzahlung des Arbeitnehmenden zum Rentenbeitrag), wird komplett dem anzurechnenden Einkommen zugerechnet , von dem der den Freibetrag überschreitende Anteil zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet wird.

Ein Minijob mit Versicherungspflicht (Arbeitnehmender zahlt Rentenbeitrag mit) wird zunächst selbst um 40 % pauschal gekürzt, bevor er dem anzurechnenden Einkommen zugerechnet wird.

 

Einkommen wird bei einer vorgezogenen Altersrente nicht mehr angerechnet.

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4 Antworten

Minijobberam 19.02.2024 | 14:52
Sobald der Minijob bei einer Witwenrente mit einer eigenen Rente bzw. anderen Einkommen zusammentrifft wird er natürlich auch angerechnet, sollte insgesamt der Freibetrag überschritten ist. Sollten Sie also einen Minijob aufnehmen, müssen sie mit weiterer Anrechnung und Kürzung der Witwenrente rechnen.
Schadeam 19.02.2024 | 14:54
Natürlich, denn wenn Sie 500 € mehr verdienen, überschreiten Sie die Freigrenze noch mehr, was weitere Kürzungen der Witwenrente gibt. Bei Minijob gibt es 2 Möglichkeiten. Wenn Sie keine Eigenanteile (3.6%) zahlen beträgt die zusätzliche Kürzung 40% aus 500€, also 200 €. Wird der Minijob versicherungspflichtig, zahlen Sie bei 500€ etwa 18€ Rentenbeiträge, bkommen also statt 500 nur 482 € ausgezahlt. Dann sieht aber die Einkommensanrechnung anders aus: die 500 werden ertmal um 40 % auf 300 gekürzt und damit überschreiten Sie den Freibetrag nur um 300 €, davon 40% heißt nur 120 € Einkommensanrechnung bei der Witwenrente. Sie zahlen zwar 18 € eigene Beiträge, haben aber eine um 80 € höhere Witwenrente und steigern mit dem Eigenanteilen aus dem Minijob ebentuell noch die spätere Altersrente (hängt aber auch von der Zurechnunghszeit bei der EM Rente ab). Somit wäre es sinnvoll den Minijob versicherungspflichtig werden zu lassen......
gut überlegenam 19.02.2024 | 14:57
Doch, auch ein Minijob wird als Einkommen berücksichtigt. Hier sollten Sie dann beachten, dass Sie NICHT auf die Versicherungspflicht verzichten (was Sie ja dürften). Denn dann werden von den z.B. 500,00 EUR zunächst 40% pauschal gekürzt, um erst mit den verbleibenden 300,00 EUR in die Berechnung einzugehen. Anderenfalls würde der Bruttobetrag des Minijobs voll angerechnet werden. Der aktuelle Freibetrag (2024) bei der Witwenrente beträgt 992,64 Euro. Bitte denken Sie daran, dass Sie eine Arbeitsaufnahme auch der für die EM-Rente, also Ihrer, zuständigen DRV mitteilen müssen. Bei einer vollen EM-Rente dürfen Sie im Kalenderjahr 18.558,75 EUR brutto hinzuverdienen, ohne dass dadurch die EM-Rente gemindert wird (die zeitlichen Einschränkungen sind zu beachten).
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