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Experten-Antwort

KSK

von M. P.07.09.2023 | 11:49
196 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Auf den Seiten der DRV habe ich gerade gelesen: "Künstler und Publizisten sind in der Künstlersozialkasse versicherungspflichtig." Ich selbst zahle erst seit 2017 in die KSK ein, würde aber gerne auch rückwirkend für die Jahre vor 2017 einzahlen. Denn: Ich war bereits seit meinem Studium in den neunziger Jahren immer durchgängig publizistisch bzw. als freier Kunsthistoriker und auch Künstler tätig, ohne von dieser Versicherungspflicht zu wissen. Ich wurde nie offiziell darauf aufmerksam gemacht. Ist dies möglich?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo M.P.,

 

leider nein. Die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz beginnt grundsätzlich mit dem Tage, an dem Sie sich bei der KSK oder bei einem anderen Sozialversicherungsträger gemeldet haben (§ 8 KSVG). 

Auch eine Versicherungspflicht nach dem Sechsten Sozialgesetzbuch (kraft Gesetzes bzw. auf Antrag) wäre nicht für Zeiten bis 2017 rückwirkend möglich.

 

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2 Antworten

Schadeam 07.09.2023 | 12:01
Das klären Sie am besten direkt mit der KSK. Antwort nach meinem Bauchgefühl: nein
Abschlägeam 07.09.2023 | 12:08
Bitte erkundigen Sie sich hierzu direkt bei der Künstlersozialkasse und informieren Sie sich auch auf deren Seite, wie KSK eigentlich 'funktioniert' https://www.kuenstlersozialkasse.de/ Zur Klärung, was aus den Zeiten auch vor Ihrer Mitgliedschaft bei der KSK 'rentenversicherungsrechtlich' bereits in Ihrem Versichertenkonto 'vorhanden' ist, sollten Sie sich zudem an Ihre zuständige DRV wenden. Dort würden Sie ebenfalls erfahren, welche Möglichkeiten Sie für freiwillige Zahlungen evtl. noch hätten. Hier im Forum kann dies nicht abschließend geklärt werden, weil hier keine Unterlagen einsehbar sind (auch nicht vom DRV-Experte).
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