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Experten-Antwort

KSK und Übergangsgeld

von Äpfel11.03.2024 | 11:27
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7 Antworten

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Guten Morgen! Ich bin gesetzlich pflichtversichert mit dem KSK. Ich bin im Reha und soll Überbrückungsgeld beantragen . Hier im Sozialdienst hat niemand Erfahrung mit der KSK. Gilt ich als Arbeitsnehmer oder Pflichtversicherter Selbständiger? Können Sie bitte auch bestätigen, welche Teile des Antragsformulars ich ausfüllen muss? Mein Krankengeld wurde auf 70,% des Einkommens bezogen, ich bin freiberuflich. Ich danke Ihnen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Äpfel,

 

grundsätzlich besteht die Möglichkeit, künstlerische oder publizistische Tätigkeiten in selbstständiger Form oder im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses auszuüben. An dieser Stelle möchte ich gleich voranstellen, dass die Künstlersozialkasse (KSK)  den versicherten Personenkreis nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz erfasst und alle versicherungs- und beitragsrechtlichen Entscheidungen trifft. Insofern kann ich Ihnen nur empfehlen, sich bezüglich beitragsrechtlicher Fragen direkt an Ihre KSK zu wenden.

 

Für den Fall, dass die KSK festgestellt hätte, dass Ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird und zudem auch die Selbstständigkeit seitens der KSK festgestellt worden wäre, dann wäre das letzte Kalenderjahr vor Beginn der Leistungen der maßgebliche Bemessungszeitraum. Die Berechnungsgrundlage würde sich dann nach dem durch die Künstlersozialkasse festgestellten beitragsrelevanten Bruttoarbeitseinkommen im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Leistung (Bemessungszeitraum) bestimmen.

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6 Antworten

Sozialdienstlerineam 11.03.2024 | 12:46
Hat die KSK Ihnen Übergangsgeld grundsätzlich zugesagt? Ist schon ne Weile her, dass hatten wir hier auch eine Patientin der KSK. Reha über DRV bewilligt, da vor etlichen Jahren mal ne Weile bei DRV eingezahlt. Diese Patientin bekam kein Übergangsgeld der KSK, sondern die Krankenkasse sprang mit Krankengeld ein. Musste aber mit KSK und Krankenkasse so abgestimmt werden. Einzelfallentscheid. Dies also nur als Anregung und nicht als "so isses".
Birnenam 11.03.2024 | 13:02
Wie wäre es denn, mit der KSK in Kontakt zu treten? So würde man nämlich normalerweise reagieren!
Äpfelam 11.03.2024 | 15:45
Denn die Fragen, die ich beantworten muss, sind Formulierungen der DRV. Deshalb muss ich darauf achten, dass ich nach deren Terminologie richtig antworte! Außerdem steht in der KSK-Info ganz klar, dass alle Fragen zum Übergangsgeld mit dem Anbieter, in diesem Fall der DRV Bund, geklärt werden sollten.
gut überlegenam 11.03.2024 | 15:57
Vielleicht finden Sie hier mehr: https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/le… Es ist schon richtig, dass Sie die Leistungen (Reha) von der DRV erhalten und entsprechend auch Übergangsgeld. Sie fallen als Freiberufler unter die 'pflichtversicherten Selbstständigen' ('Künstler' gemäß §2 SGB VI). Da Sie bereits Krankengeld bezogen haben, werden hieraus die 'Berechnungsgrundlagen' für das Übergangsgeld übernommen. Ggfs. muss also das entsprechende Formular 'Höhe des Krankengeldes' zum Ausfüllen an die KSK geleitet werden. Mit diesen Hinweisen müsste auch der 'Sozialdienst' in der Reha Ihnen nun beim Ausfüllen der Antragsformulare weiter helfen können, ist nicht viel anders, als würden Sie woanders arbeiten und bereits Krankengeld bezogen haben :-)
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