Hallo Äpfel,
grundsätzlich besteht die Möglichkeit, künstlerische oder publizistische Tätigkeiten in selbstständiger Form oder im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses auszuüben. An dieser Stelle möchte ich gleich voranstellen, dass die Künstlersozialkasse (KSK) den versicherten Personenkreis nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz erfasst und alle versicherungs- und beitragsrechtlichen Entscheidungen trifft. Insofern kann ich Ihnen nur empfehlen, sich bezüglich beitragsrechtlicher Fragen direkt an Ihre KSK zu wenden.
Für den Fall, dass die KSK festgestellt hätte, dass Ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird und zudem auch die Selbstständigkeit seitens der KSK festgestellt worden wäre, dann wäre das letzte Kalenderjahr vor Beginn der Leistungen der maßgebliche Bemessungszeitraum. Die Berechnungsgrundlage würde sich dann nach dem durch die Künstlersozialkasse festgestellten beitragsrelevanten Bruttoarbeitseinkommen im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Leistung (Bemessungszeitraum) bestimmen.