Der Mindesteigenbeitrag liegt bei 4 % der Summe der beitragspflichtigen Einnahmen im Vorjahr abzüglich der zustehenden Zulagen (im Ergebnis sind von höchstens 2100 Euro die Zulagen in Abzug zu bringen). Mindestens ist der Sockelbetrag in Höhe von 60,00 Euro zu zahlen. Als beitragspflichtige Einnahmen wird nur der Teil des Arbeitsentgelts erfasst, der die gültige Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt - es sind daher die Einnahmen zugrunde zu legen, die im Rahmen des sozialrechtlichen Meldeverfahrens den Rentenversicherungsträgern gemeldet werden.
Die beitragspflichtigen Einnahmen als Arbeitnehmer können Sie in der Regel der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung entnehmen.Übrigens gibt es bei Bezug von Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld Besonderheiten. Hier ist die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen mit der Höhe der tatsächlich bezogenen Leistung zu vergleichen. Der Beitragsberechnung ist dann der niedrigere Betrag zugrunde zu legen.
§ 10a Abs. 1 S. 1 EStG:
In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen.
Sie müssen hier zwischen der Zahlung des jährlichen Mindesteigenbeitrags und der möglichen Steuererleichterung differenzieren. Als jährlichen Mindesteigenbeitrag müssen Sie, um die vollen Zulagen zu erhalten, mind. 4% des beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens zahlen, höchstens aber 2100 Euro (Bsp. 66000 Euro: 4% = 2640 Euro = begrenzt auf 2100 Euro; Sie können freiwillig mehr als 2100 Euro zahlen, erhalten aber nicht mehr an Zulagen) abzüglich der jeweils zustehenden Zulagen.
Als Sonderausgaben können Sie Beiträge bis zu einem max. Betrag von 2100 von der Steuer absetzen (Ausnahme: Ehegatten, von denen einer nur mittelbar förderberechtigt ist: hier kann der unmittelbar Berechtigte 2160 Euro absetzen).
Genügen somit deshalb 52.500 x 4%=
2100 als Höchstbeitrag?
Woher haben Sie denn die 52500 ????
Ausschlaggebend ist doch max. die Beitragsbemessungsgrenze der RV...
Der Beitrag für die volle Zulage ist mit 4% aus höchstens 52500 des Vorjahres Verdienstes fällig.Von 52500 x 4% sind 2100, die Höchstgrenze für die 100% Zulage. Ich halte Ihnen aber nicht vor, Sie liegen vollkommen daneben., dies überlasse ich Gescheiiteren hier. Woher haben Sie denn die 52500 ???? Ausschlaggebend ist doch max. die Beitragsbemessungsgrenze der RV...
Genügen somit deshalb 52.500 x 4%=
2100 als Höchstbeitrag?
Mit 4% aus 52500 = 2100 ist der Sonderausgaben Abzug ausgereizt. Deshalb bin ich nicht so anspruchsvoll zu er- klären, Sie liegen vollkommen daneben, dies überlasse ich Anderen höflichen Personen hier.Von 52500 x 4% sind 2100, die Höchstgrenze für die 100% Zulage. Ich halte Ihnen aber nicht vor, Sie liegen vollkommen daneben., dies überlasse ich Gescheiiteren hier. Woher haben Sie denn die 52500 ???? Ausschlaggebend ist doch max. die Beitragsbemessungsgrenze der RV...
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