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Experten-Antwort

Kündigung Direktversicherung nach Übertragung

von Daniel04.05.2019 | 08:14
149 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Zusammen, mal was spezielles... als selbstständiger Handelsvertreter einer Bausparkasse hatte ich von 01.12.2015 bis 31.12.2018 eine Direktversicherung. In der Zeit gingen jährlich 1.533,88 € (je 50 % von mir und 50 % von der Bausparkasse) in den Vertrag. Ich hatte aufgrund meiner selbstständigkeit dadurch keinen Steuer- oder Sozialversicherungsvorteil. Der Vorteil lag lediglich in den 750 € Zuschuss p.a. von der Bausparkasse Der Rückkaufswert per 01.12.2019 liegt bei 5.787 €, also noch kein Ertrag. Zum 01.01.2019 bin ich aus dem Unternehmen ausgeschieden, der Vertrag wurde auf mich übertragen, nun bin ich VN und VP und könnte laut Gesellschaft den Vertrag kündigen und würde den RKW ausbezahlt bekommen. Aktuell bin ich wieder angestellt und gesetzlich krankenversichert (damals privat) und werde ab 2020 über der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Nun meine Fragen: a) muß diese Auszahlung versteuert werden? Falls ja wie? Ich dachte, es wäre bei Auszahlung der Ertragsanteil zu versteuern und der ist hier ja noch bei Null, oder? b) wie wird die Auszahlung bei der Krankenversicherung behandelt? Sehe ich das richtig (gefährliches Halbwissen...) dass die Auszahlung durch 120 geteilt wird und dann mtl. 49 € (5787 € / 120) zu meinen beitragspflichtigen Einkommen gerechnet werden und ich im Prinzip daraus Kv Beitrag zahlen muß, sofern ich nicht eh schon über der BBG liege? Oder werden aus den 6 T€ einmalig Beiträge fällig, also ca. 15 % abgezogen? Vielen Dank schon mal für Eure Rückmeldung.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Daniel,

dem Beitrag von „Rente?“ muss ich leider zustimmen. Bitte wenden Sie sich mit den Fragen an das zuständige Finanzamt, einen Steuerberater oder eine Lohnsteuerhilfeverein bzw. die zuständige Krankenkasse.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Rente?am 04.05.2019 | 14:56
Beide Fragen liegen nicht im Aufgabenbereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Frage a) ist steuerrechtlicher Natur und daher an das Finanzamt, einem Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein zu richten. Frage b) ist der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Bei beiden Fragen können Sie hier nur laienhafte aber keine Expertenantworten erwarten.
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