Hallo CK,
hier sollten Sie sich an Ihre zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag wenden (= Ihre zuständige gesetzliche Krankenkasse) und dieser das Problem schildern.
Die Einzugsstelle hat nach § 28h Abs. 1 SGB IV die Zahlung der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu überwachen und die Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind geltend zu machen.
Um alles Weitere kümmert sich also die Einzugsstelle/Krankenkasse.