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Experten-Antwort

Kündigung vor Renteneintritt nötig?

von Karla21.04.2017 | 12:47
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Muss eine langjährige Mitarbeiterin im öffentlichen Dienst (Kommune) ihren Arbeitsvertrag vor Renteneintritt kündigen? Sie ist 63 Jahre alt. M. E. ist der Eintritt in die Rente eine auflösende Bedingung des Arbeitsvertrages und es bedarf damit keiner Kündigung. Danke und Grüße!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Karla,

dies ist eine arbeitsrechtliche Frage. Nach meinen letzten Informationen kann ein Arbeitgeber (öD oder nicht) davon ausgehen, dass ein/e Arbeitnehmer/in die Beschäftigung zum erreichen der Regelaltersgrenze aufgibt. Hier wäre nicht zwingend eine Kündigung nötig. So wurde zumindest die Sache betrachtet zu Zeiten wo man ohnehin nicht länger arbeiten konnte+wollte. Das ist ja heute anders.

Allerdings ist die Altersrente keine auflösende Bedingung, wenn es nicht konkret so im Arbeitsvertrag steht. Meines Wissen steht das nicht drin. Das Tarifrecht gibt das auch nicht her. Es muss also eine (fristgerechte!) Kündigung her, bzw. ein Aufhebungsvertrag unterschrieben werden.

Da wir hier nur im Forum für Rentenfragen sind, empfehle ich diese Sache im örtlichen Personalrat anzusprechen. Dafür sind die da.

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4 Antworten

Karlaam 21.04.2017 | 13:35
Gilt hier ggf. § 33 (2) tvöd? Die Kollegin hat allerdings keine Erwerbsminderungsrente beantragt.
Klaus Peteram 21.04.2017 | 13:38
Was ist denn in Drei Teufels Namen so schlimm daran eben eine Kündigung zu tippen und dem AG zuzusenden ? Dann ist man doch auf der sicheren Seite. Fragen gibst hier....
W*lfgangam 21.04.2017 | 15:04
Hallo Karla, § 33 regelt das automatische Beschäftigungsende bei Erreichen der Regelaltersgrenze, mit einem Auflösungsvertrag, oder bei einer EM-Rente. § 34 beendet das Beschäftigungsverhältnis mit den dort genannten Kündigungsfristen. http://www.vka.de/media/exe/180/9cb7fc2a95f1871e7c4a42694ba06ba8… Lediglich die 'Sonderform' der Beschäftigung im Rahmen eines ATZ-Vertrages ist bei der Möglichkeit einer unbefristeten Altersrente oder einer tatsächlich beginnenden Altersrente mit Abschlag anders geregelt/Beschäftigung endet ohne Kündigung. Aus Sicht Rentenversicherung ist eine Kündigung nicht erforderlich, hier gilt es nur die Hinzuverdienstgrenze bei Weiterarbeit mit der Rente in Einklang zu bringen. Aus Sicht Arbeitgeber hat der natürlich Anspruch auf Vertragserfüllung /Arbeitsleistung im Rahmen der Kündigungsfristen - hat so ein bisschen was mit Personalplanung tun. Sie können ihm zwar den fertigen Rentenbescheid einer vorgezogenen Rente auf den Tisch knallen, aber wenn der auf stur macht ... Daneben wird es gar nicht zur Rentenzahlung/Bescheid kommen, weil weder eine Hochrechnung der letzten 3 Monate möglich war (haben Sie ausgeschlossen, um dem AG ja nichts anzudeuten), noch eine Endabmeldung vom AG erfolgte, weil Sie dem ja kein Ende der Beschäftigung 'angezeigt' haben. Naja, und die VBL kleckert auch erst hintendran, wenn all diese Probleme gelöst worden sind. Insofern ist es doch normal, dass man formal vertraglich eingestellt worden ist und das auch auf formal vorgesehenem Wege wieder beendet - steht doch schon im Einstellungsvertrag drin ...mit etwaigen Anpassungen im Rahmen der tarifvertraglichen Änderungen. Gruß w. PS: Brüten Sie als Azubine gerade über eine Prüfungsfrage nach? ;-)
KSCam 21.04.2017 | 15:25
Wo ist eigentlich das Problem das diese langjährig im ÖD beschäftigte Dame hat? Sie bricht sich doch keinen Zacken aus Ihrer Krone, wenn sie 7 - 9 Monate vor Ihrem geplanten Arbeitsende beim Personalamt Bescheid gibt, dass sie plant am xx.xx.20xx aufzuhören und in Rente zu gehen. Die wissen doch ohnehin wie alt die Mitarbeiterin ist. Und wenn das Personalamt dann irgendeine Unterschrift will, dann wird die Dame es doch schaffen diesen Zettel zu unterschreiben. Aber all das ist kein Rentenproblem sondern reines Arbeitsrecht. Meine Vermutung: es handelt sich um eine geschiedene Alleinerziehende mit Doppelnamen, vermutlich Lehrerin - bei diesem Personenkreis wundert sich der versierte DRV Berater nämlich über gar nichts.......:)
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