Hallo Stephanie,
in Ihrem Fall ist bei dem für die Berechnung des Übergangsgeldes zu berücksichtigenden Arbeitseinkommen von dem dem Reha-Träger durch die Künstlersozialkasse festgestellten beitragsrelevanten Bruttoarbeitseinkommen auszugehen. Die Meldung von der Künstlersozialkasse für verbindlich. Wenn Sie das Gefühl haben, dass die Bemessungsgrundlage falsch ermittelt wurde, müssen Sie sich bitte an die KSK wenden und dort eine Klärung herbeiführen.