Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass für Versicherte, die nur noch eingeschränkt arbeiten können, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Betracht kommen kann. In Verbindung mit einer Teilzeitarbeit soll diese Regelung den Lebensunterhalt sichern. Ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht, wenn die Leistungskraft auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist, aber noch eine Leistungsfähigkeit von mindestens drei Stunden täglich besteht.
Für Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren wurden (trifft für Sie zu), gilt eine Vertrauensschutzregelung. Diese Versicherten können bei gesundheitlichen Einschränkungen allein in dem bisherigen Beruf, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bekommen. Diese Rente wird an Versicherte gezahlt, die Ihren bisherigen qualifizierten Beruf nicht mehr oder nur noch weniger als sechs Stunden täglich ausüben können, in einem anderen Beruf aber noch mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar sind.
Sie sollten sich an den zuständigen Rentenversicherungsträger wenden und einen Antrag auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit stellen. Eine Antragstellung ist u.a.bei den Versicherungsämtern (bei den Stadtverwaltungen) oder bei den Auskunfts-und Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger möglich.
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