Bei der Berechnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung werden alle Zeiten bis zu dem Monat, in dem die Erwerbsminderung eingetreten ist, berücksichtigt. Wie W*lfgang richtig anführt, wird auch eine sogenannte Zurechnungszeit zum Ausgleich für die aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkte Erwerbfähigkeit berücksichtigt. Den berücksichtigten Zeitraum können Sie Ihrem Rentenbescheid entnehmen. Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung in eine Altersrente umgewandelt, werden die Entgeltpunkte für die Altersrente unter Berücksichtigung aller bis zum Vormonat der Altersrente zurückgelegten Zeiten (einschließlich Rentenbezug) nach dem zum Beginn der Altersrente geltenden Recht ermittelt. Diese werden den Entgeltpunkten der Rente wegen Erwerbsminderung gegenübergestellt. Aus den höheren Entgeltpunkten wird die Altersrente gewährt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Altersrente nicht niedriger ist als die Rente wegen Erwerbsminderung.
Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer Rente waren, behalten den bisherigen Zugangsfaktor (Abschlag), es sei denn, aus den Entgeltpunkten wurde im Verminderungszeitraum keine Rente gezahlt. Damit kann bei einer Altersrente der Abschlag nur für neu hinzukommende oder nicht in Anspruch genommene Entgeltpunkte geringer sein als in der Rente wegen Erwerbsminderung. Solche zusätzlichen Entgeltpunkte können Sie nur erworben haben, wenn Sie nach dem Monat des Eintritts der Erwerbsminderung weitere Beitragszeiten haben und diese den Wert der Zurechnungszeit übersteigen. Eine Altersrente ist damit nicht grundsätzlich höher als die bisher gewährte Rente wegen Erwerbsminderung. Für eine individuelle Information zu diesem Sachverhalt empfehlen wir Ihnen, eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen aufzusuchen.