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Kürzung der Erwerbsminderungsrente

von Rebo16.01.2008 | 14:23
1387 Ansichten
4 Antworten
Abgesehen von den Verfahren bezüglich der Kürzung der E-Rente bei unter 60 Jährigen hätte ich folgende Frage: Ist § 187 a SGB VI entsprechend anzuwenden? Aufstockung der gekürzten Entgeltpunkte. Oder gibt es eine vergleichbare gesetzliche Lösung.

4 Antworten

Rosannaam 16.01.2008 | 14:38
Nein, dies ist nicht möglich, da ausdrücklich der Ausgleich der Kürzung durch Beitragszahlung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der ALTERSRENTE möglich ist. Im Prinzip wird die Kürzung der EM-Rente vor dem 60. Lebensjahr durch Anrechnung der Zurechnungszeit größtenteils wieder ausgeglichen. MfG Rosanna
Reboam 16.01.2008 | 19:56
Ist meine jetztige Aussage zutreffend? Die Minderung der EM-Rente kann nicht durch eine zusätzliche Zahlung ausgeglichen werden. Ein Erwerbsgemindeter Mensch kann jedoch die Minderung (Kürzung) der Altersrente (Die EM-Rente wird ja zum vollend. 60. Lebensjahr in eine Altersrente umgewandelt) durch eine zusätzlichen Zahlung ausgleichen.
Rosannaam 17.01.2008 | 09:36
Grundsätzlich: ja. Wenn bereits eine EU- oder EM-Rente gezahlt wird, ist dies allerdings überhaupt nicht empfehlenswert! Denn: Wird bereits eine EM-Rente bezogen (evtl. mit Abschlägen), und diese wird bei Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, umgewandelt, wird - auch wenn ein Abschlag in Kauf zu nehmen wäre und dies bei einer Erstbewilligung zum vollen Tragen käme - mindestens die bisher gezahlte Rentenhöhe weitergezahlt. Die bisherigen, der EM-Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte werden in gleicher Höhe bei der Altersrente berücksichtigt (besitzgeschützte EP). Das heißt, es kann sich auch bei einem höheren Abschlag bei der Altersrente kein niedrigerer Zahlbetrag als zuvor ergeben. Demnach rentiert sich eine Ausgleichszahlung überhaupt nicht! MfG Rosanna
Reboam 17.01.2008 | 11:45
Vielen Dank für die Hinweise.
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