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Experten-Antwort

Kürzung der gesetzlichen Großen Witwenrente beim Zusammentreffen mit einer Unfallhinterbliebenenrente und eigener Altersrente

von Ereignisrente24.09.2012 | 14:11
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8 Antworten

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Guten Tag, wie verhält es sich mit der Anwendung der Freibetragsregelung (741,05 Euro) beim Zusammentreffen der oben beschriebenen Renten? Einerseits sehe ich, dass die Freibetragsregelung auf meine eigene gesetzliche Altersrente (die monatlich ca. 80 € beträgt) angewandt wird, andererseits wird der dadurch nicht ausgeschöpfte restliche Freibetrag nicht auf andere Renten übertragen, so dass es zu einer erheblichen Kürzung (um 90%) meiner gesetzlichen Hinterbliebenenrente kommt. Kann mir jemand die genauen Rechtsgrundlagen der Freibetragsregelung nennen? Was gilt als Einkommen? Beste Grüße Ereignisrente

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird auf die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet, wenn beide Leistungen einen bestimmten Grenzbetrag überschreiten. Der Grenzbetrag ist abhängig vom Jahresarbeitsverdienst, der von der Unfallversicherung festgestellt wird.

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7 Antworten

rolfiam 24.09.2012 | 14:26
Der sog. "Freibetrag" wird aus dem § 97 SGB VI ermittelt, diese Vorschrift regelt die Einkommensanrechnung von Renten wegen Todes. Bei einer gleichzeitigen Unfallrente wird allerdings nicht § 97 herangezogen, sondern § 93 SGB VI Dieser regelt das Zusammentreffen von Leistungen aus der Renten- und Unfallversicherung. Die Berechnung ist relativ kompliziert, also lieber in die Beratungsstelle gehen
Ereignisrenteam 24.09.2012 | 15:11
Vielen Dank, beide Angaben kannte ich bereits. Was ist denn nun genau mit dem Freibetrag? Offenbar gibt es den doch auch für Hinterbliebene. Wann und auf welche Einkommensarten /Renten kann der Freibetrag angewandt werden? Wird nicht auch die Unfallhinterbliebenrente wie Einkommen behandelt? Ich freue mich auf eine Antwort Ereignisrente
Jockelam 24.09.2012 | 15:56
Nein, in diesem Fall gilt er nicht. Sie müssen zwischen § 97 (Einkommensanrechnung; hier gilt der Freibetrag) und § 93 (Anrechnung von Leistungen aus der Unfallversicherung) unterscheiden. Das sind unterschiedliche "Anrechnungsvorschriften", die Sie aber vermutlich in einen Topf geworfen haben. Der von Ihnen genannte Freibetrag wird z.B. bei Einkommen, Arbeitsentgelt, eigener Rente der RV angewandt.
Ajaxam 24.09.2012 | 16:10
Es ist folgendes passier, um es mal einfach zu formulieren: "Trifft...eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallrente mit einer Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung zusammen, wird bei Überschreiten des Grenzbetrages die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit nicht gezahlt". Zur Berechnung gibt es eine Formel. Eine weitere Anrechnung Ihrer "kleinen" eigenen Altersrente erfolgt dann nicht mehr.
Ereignisrenteam 24.09.2012 | 16:20
Zitat von Ajax anzeigenausblenden
Vielen Dank, Jockel. Sie haben meine Frage richtig gedeutet. Ich scheine da tatsächlich etwas in einen Topf geworfen zu haben. Wenn die Hinterbliebenenunfallrente kein Einkommen im Sinne der Freibetragsregelung ist: Gibt es dazu oder zu den Dingen, die grundsätzlich als Einkommen zu bewerten sind einen Paragraphen? Beste Grüße
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