Eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird auf die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet, wenn beide Leistungen einen bestimmten Grenzbetrag überschreiten. Der Grenzbetrag ist abhängig vom Jahresarbeitsverdienst, der von der Unfallversicherung festgestellt wird.