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Das ist schlicht falsch. Das Bundessozialgericht hat hierzu Anfang 2019 Stellung bezogen, dass bei einer Urlaubsabgeltung NICHT das Zuflussprinzip gilt, sondern die Urlaubsabgeltung dem Zeitraum des rechtlichen Entstehens zuzuordnen ist. Danach ist dann noch zu unterteilen nach tariflicher und gesetzlicher Urlaubsabgeltung. Das BSG sagt eindeutige, dass der Verwaltungsmehraufwand hinzunehmen ist durch die DRV.
BSG Az.: B 13 R 35/17 R vom 19.03.2019
„ 3. Die Beklagte durfte die Urlaubsabgeltung aber nicht im Monat Oktober 2011 als Hinzuverdienst berücksichtigen. Von der Zuordnung zum Beschäftigungsverhältnis zu unterscheiden ist die exakte Zuordnung der Urlaubsabgeltung zu einem "Monat des Rentenbezugs".
Die Beklagte hat hier die Zuordnung zum Rentenbezug unzutreffend für den Oktober 2011, dem Zuflussmonat der Urlaubsabgeltung, vorgenommen. Maßgebend für die Zuordnung ist - jedenfalls bei Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung, die ihrer Art nach keinem bestimmten Zeit- raum zugeordnet werden können - grundsätzlich der Zeitpunkt des rechtlichen Entstehens. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 5.Senats an (BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 18 RdNr 24 ff).
24 Mit dieser Zuordnung wird daran angeknüpft, dass der rentenschädliche Hinzuverdienst seine Grundlage in dem während des Rentenbezugs fortbestehenden Arbeits- bzw Beschäftigungs- verhältnis hat. Insofern ist es konsequent, diese rechtliche Grundlage auch heranzuziehen, um den Zeitpunkt der Einkommenserzielung zu ermitteln. Zwar bringt dies für die Beklagte einen höheren Verwaltungsaufwand mit sich als ein Abstellen auf den tatsächlichen Zufluss. Dem in § 96a SGB VI aF enthaltenen Gebot der exakten monatlichen Gegenüberstellung würde aber ein zeitlicher Anknüpfungspunkt widersprechen, dem - wie dem Zeitpunkt des Zuflusses - eine gewisse Zufälligkeit immanent ist und der im Nachhinein leicht manipuliert werden könnte. Der Entstehungszeitpunkt hängt hingegen von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Tatbestands- merkmale (vgl § 7 Abs 4 BUrlG) oder bereits im Voraus arbeits- bzw tarifvertraglich festgelegter Voraussetzungen ab.
25 Nach diesen Vorgaben scheidet eine Anrechnung der Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst im Oktober 2011 aus. Denn der Monat Oktober 2011, in dem die Urlaubsabgeltung zugeflossen und die Beklagte die Anrechnung vorgenommen hat, kann im konkreten Fall nicht der Monat der Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs sein. Da dies sowohl für die Abgeltung des ge- setzlichen Mindesturlaubs (a) als auch eines evtl darüber hinausgehenden arbeits- oder tarif- vertraglich vereinbarten Mehrurlaubs (b) gilt, bedarf es hierzu ausnahmsweise auch keiner wei- teren differenzierenden Feststellungen mehr, inwieweit die Zahlung in Höhe von 5104 Euro der Abgeltung welcher Urlaubsansprüche diente. Selbst unter Berücksichtigung aller in Erwägung zu ziehenden Sachverhaltsvarianten kommt als spätester Zeitpunkt der Entstehung des Urlaubsab- geltungsanspruchs der Schluss des arbeitsrechtlichen Vergleiches (c) am 6.9.2011 in Betracht.
26 a) Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs entsteht nach § 7 Abs 4 BUrlG zwingend mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hier am 15.11.2010. Diese Regelung steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Denn um eine indirekte Aushöhlung des Unabdingbar- keitsschutzes des gesetzlichen Urlaubsanspruches zu vermeiden, muss § 13 BUrlG (europa- rechtskonform) dahingehend ausgelegt werden, dass auch der Abgeltungsanspruch bezüglich des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht abbedungen werden darf (BAG Urteil vom 5.8.2014 - 9 AZR 77/13 - Juris RdNr 19 mwN; vgl auch EuGH Urteil vom 20.1.2009 - C-350/06 - "Schultz-Hoff" - Juris RdNr 56; Schinz in: Hessler/Willemsen/Kalb, Ar- beitsrecht, 8. Aufl 2018, § 13 BUrlG, RdNr 48).
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27 Demnach ist die Abgeltung für den Mindesturlaub grundsätzlich im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hier dem November 2010, anzurechnen (BSG Urteil vom 26.4.2018 -B5R 26/16R- SozR 4-2600 §96a Nr18 RdNr27). Der Ausnahmefall einer rechtswidrigen vorzeitigen Auszahlung bereits im laufenden Arbeitsverhältnis liegt hier nicht vor (vgl dazu BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 18 RdNr 25; Se- natsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 16 RdNr 37).
28 b) Soweit die Zahlung der Urlaubsabgeltung über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen- de Urlaubsansprüche umfassen sollte, richtet sich der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung nach den maßgeblichen einzelarbeits- bzw tarifvertraglichen Regelungen (BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 18 RdNr 26). Die Arbeitsvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von § 3 Abs 1 BUrlG begründeten Mindestjahresurlaubsanspruch von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl EuGH Urteil vom 3.5.2012 - C-337/10 - "Neidel" - Juris RdNr 34 ff mwN; BAG Urteil vom 15.12.2015 - 9 AZR 747/14 - Juris RdNr 13; BAG Urteil vom 20.1.2015 - 9 AZR 585/13 - Juris RdNr 29; zB Entste- hung des Abgeltungsanspruchs mit Eintritt des Ruhens des Arbeitsvertrags vgl BAG Urteil vom 23.3.2010 - 9 AZR 128/09 - BAGE 134, 1 - Juris RdNr 57). Für die Annahme von Regelungen, die über das Regelungsziel des § 7 Abs 4 BUrlG hinausgehen, bedarf es allerdings zumindest deutlicher Anhaltspunkte (vgl etwa BAG Urteil vom 16.7.2013 - 9 AZR 914/11 - Juris RdNr 15). Fehlen solche Anhaltspunkte für einen abweichenden Regelungswillen - insbesondere zur Be- fristung, Übertragung oder dem (vorzeitigen) Verfall - ist grundsätzlich von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf Mehrurlaub sowie deren jeweiliger Ab- geltung auszugehen (vgl BAG Urteil vom 15.12.2015 - 9 AZR 747/14 - Juris RdNr 14; BAG Urteil
vom 16.7.2013 - 9 AZR 914/11 - Juris RdNr 23; BAG Urteil vom 7.8.2012 - 9 AZR 760/10 - BAGE 143, 1 - Juris RdNr 20; BAG Urteil vom 4.5.2010 - 9 AZR 183/09 - BAGE 134, 196 - Juris RdNr 26). Das LSG hat hierzu keinerlei Feststellungen getroffen. Eine weitere Auf- klärung etwa zum Bestehen einer Tarifbindung kann aber unterbleiben. Denn sollten auf tarif- bzw individualvertraglicher Grundlage Ansprüche auf Urlaubsabgeltung überhaupt entstanden sein, so liegt ihr Entstehungszeitpunkt jedenfalls vor - spätestens aber in - ihrer Einbeziehung in den umfassend formulierten Vergleich und damit vor dem von der Beklagten herangezogenen Zuflussmonat Oktober 2011.„