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Kürzung des anrechenbaren Einkommens beim Bezug von Witwerrenre

von Karl Schackert08.09.2008 | 20:22
1023 Ansichten
3 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren, bin Ruhestandsbeamter (A8)und habe eine eigene Rente erworben. Mein Ruhegehalt wird nach § 55 BVG um den Rentenbetrag gekürzt. Bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens wird mein Ruhegehalt um 42,7% gekürzt und nach Abzug des Freibetrages werden 40% angerechnet. Da aber meine eigene Rente (die ebenfalls ein Erwerbsersatz-einkommen ist) lediglich um den Zuschuß zur Kranken- und Pflegever-sicherung, sowie ominösen 3% gekürzt wird, verringert sich die Witwer-rente, die ohne Renten-anspruch, Teil meines Einkommens wäre, um rund 100 €. Bemerken möchte ich noch, dass meine verst. Frau 3 Kinder großgezogen hat (die heute Beitragszahler sind)und somit die Witwerrente sehr niedrig ist. Für Hinweise auf gesetzliche Bestimmungen nach denen die Rentenversicherung handelt, wäre ich sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen Karl Schackert

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 09.09.2008 | 07:50

Wir verweisen auf die Beiträge von Wolfgang und no name.

2 Antworten

Wolfgangam 08.09.2008 | 21:59
Hallo Karl, für die Berechnung der eigenen Versorgungsbezüge haben Sie die Rechtsgrundlage schon genannt: http://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__55.html… Für die Berechnung der Witwerrente der gesetzlichen Rentenversicherungs gilt hier § 97 SGB VI: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__97.html… i. V. mit § 18a SGB IV: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__18a.html… Ominöse 3 % ? ...ist der pauschale Steuerabzug von der Rente, so dass nicht nur die um KV und PV bereinigte Rente als Nettoeinkommen in die Einkommensanrechnung bei der Witwerrente einfließt, sondern die um zusätzlich um 3 % bereinigte Rente. Gruß w. PS: Die Witwerrente wäre ohne die 3 Kinder noch niedriger ;-)
no nameam 09.09.2008 | 06:42
In Ergänzung zu Wolfgang (der m. E. alles richtig gesagt hat): Die 42,7 % stammen aus § 18 b SGB IV. Demnach ist jede Einkommensart um einen bestimmten Prozentsatz zu kürzen, um das "Netto"-Entgelt anrechnen zu können. Dieser Prozentsatz beträgt bei Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung 40 %, bei Arbeitseinkommen aus Selbstständigkeit 38,9 % und bei Beamtenpensionen eben 42,7 %. Renten aus der Rentenversicherung werden um den KV/PV-Anteil gekürzt (Betrag je nach Krankenkasse) und um die 3 % für die Steuer. Der Freibetrag beträgt derzeit 701,18 €. Der Teil Ihrer rechnerisch gekürzten Pension und Rente, der darüber hinaus geht, wird zu 40 % angerechnet (d. h. der Betrag dieser 40 % wird von der Rente abgezogen).
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