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Kürzung von Erwerbsminderungsrenten

von Franz15.03.2007 | 08:27
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Guten Tag, Das Bundessozialgericht hatt die Kürzung der Erwerbsminderungsrenten um bis zu 18% in seinem Urteil im letzten Jahr für rechtswidrig erklärt und Nachzahlung angeordnet. Ich habe daraufhin, als Betroffener, an meinen Rententräger einen Überprüfungsantrag gestellt. Die Rentenverischeungsträger weigern sich ja bekanntlich, dieses Urteil auf alle Betroffenen zu übertragen. Die mir zugesandte Antwort war, dass mir "Ruhen des Verfahrens" angeboten wurde. In dem jetzt verabschiedeten Entwurf zum Gesetz über die Rente mit 67 ist jedoch die versteckte (!) Regelung, die Nachzahlungen für die Vergangenheit ausschließt. Sollte ich jetzt vielleicht doch lieber Klage einrichen, um mir die Nachzahlungen zu sichern? Oder genügt der Überprüfungsantrag? Da das Gesetz voraussichtlich bereits im Mai beschlossen werden wird, könnte die Zeit knapp werden. Für eine baldige Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar - viele Grüße Franz

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Diese Einschränkung „die versteckte (!) Regelung, die Nachzahlungen für die Vergangenheit ausschließt“ tritt erst mit Wirkung 01.01.2008 in Kraft. D.h. für alle davor bleibt es bei der alten Regelung.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

"Unmittelbar" ist ein undefinierter Rechtsbegriff. Er muß ausgelegt werden. In der Regel bis zu einem vollen Kalendermonat.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Wenn auf den Antrag auf überprüfung ein Zwischenbescheid bei Ihnen eingegangen ist, dass zunächst abgewartet werden soll dann reicht dies. Ist dem nicht so, würde ich alles durchziehen.

13 Antworten

DSFam 15.03.2007 | 08:36
Der Überprüfungsantrag ist ausreichend. Sie können sich natürlich auch durch sämtliche Instanzen Klagen... Aber das zum Efolg führt ist fraglich.... siehe hierzu das aktuelle Urteil: Das Sozialgericht Aachen entschied jüngst genau entgegengesetzt (Urteil vom 9. Februar 2007, AZ: S 8 R 96/06) dem Urteil des BSG . In der Urteilsbegründung kritisieren die Aachener Richter ausdrücklich die Entscheidung des BSG. Diese "stehe im Widerspruch zur gesamten rentenrechtlichen Literatur und sei mit dem Gesetzestext nicht vereinbar"
Winniam 15.03.2007 | 09:15
Ich bin der meinung das der Überprüfungsantrag (für 4 Jahre Rückwirkend)ausreichend ist da er ja vor einer eventuellen Gesetzesänderung gestellt ist. Warum hier nicht nach aktuell Gültiger Rechtslage gehandelt wird ist Unverständlich.
Aam 15.03.2007 | 10:22
Nach meiner Kenntnis ist das Urteil bisher nicht rechtskräftig. Auch hier wieder: Den genauen Urteilstext lesen. Besonders interessant der letzte Absatz und daraus: "Eine Entscheidung mit derart weitreichenden volkswirtschaftlichen Auswirkungen kann nach Überzeugung der Kammer nicht durch die Judikative mittels verfassungskonformer Interpretation einer Vorschrift, die nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers anders gemeint war, erfolgen. Die Kammer hält sich ...im vorliegenden Fall an den Grundsatz der richterlichen Selbstbeschränkung und meint, dass der Gesetzgeber für den Fall, dass eine Verminderung des Zugangsfaktors.... nicht gewollt ist, eine entsprechende ausdrückliche Regelung schaffen müsste." Lese ich daraus den Vorwurf, die Richter des Bundessozialgerichtes hätten verfassungsgemäss interpretiert? Die Bösen !
...2am 15.03.2007 | 10:55
Der Vorwurf des SG Aachen bezieht sich auf die Tatsache, dass selbst die Richter des Bundessozialgerichts sich an das Gesetz halten müssen. Wenn sie der Meinung sind, dass der Gesetzgeber eine verfassungswidrige Regelung geschaffen hat, hätten sie das Verfahren gem. Art. 100 Abs. 1 GG aussetzen und die Entscheidung des BVerfG einholen müssen. Das SG Aachen bemängelt im Ergebnis also nicht etwa, dass die Richter des BSG "verfassungsgemäß interpretiert" hätten, sondern dass sie verfassungswidrig gehandelt haben.
Aam 15.03.2007 | 11:12
Ich dachte immer, bei der ganzen Sache ging es um die Auslegung von Gesetzen durch die RV. Es war selten die Rede davon, der Gesetzgeber habe eine verfassungswidrige Regelung geschaffen. Aber alles ist interpretierbar.
DSFam 15.03.2007 | 11:38
Die RV hat das Gesetz so ausgelegt, wie es der Gesetzgeber auch vorgesehen hat....
Winniam 15.03.2007 | 13:16
Es kann doch wohl nur darum gehen was im Gesetz steht und nicht wie man es auslegt sehen möchte.
Knut Rassmussenam 15.03.2007 | 13:39
Wenn im Gesetz steht "... unmittelbar vor der Erkrankung ...". Was ist dann unmittelbar? Ein Tag, zwei, drei ? Nur mal so als Beispiel.
Mam 15.03.2007 | 13:25
Haben sie denn den entsprechenden Paragraphen mal gelesen ? Eigentlich steht doch da alles "relativ" verständlich drin und eben genauso, wie`s die Rentenversicherung seit 5 Jahren auch handhabt...
Franzam 15.03.2007 | 13:40
Erst mal danke, an Alle!!! Ich möchte aber noch einmals die Frage ganz konkret an einen Experten stellen. Soll ich klagen oder genügt der Antrag auf Überprüfung?
Franzam 15.03.2007 | 14:27
Vielen Dank! Ich habe einen Zwischenbescheid erhalten, werde also zunächst erst einmal warten.
Bernhardam 15.03.2007 | 14:30
Die Bundesrepublik Deutschland nimmt für sich in Anspruch, ein Rechtsstaat zu sein. Das bedeutet, der Gesetzgeber (= das Parlament, keineswegs die Regierung) macht Gesetze, und die Justiz legt diese Gesetze im Zweifelsfall aus. Die Verwaltung als Teil der Exekutive (und damit auch die Regierung) ist an Recht und Gesetz gebunden, und NUR daran, und jeder Bürger kann sich darauf VERLASSEN (Rechtssicherheit). Es steht der Verwaltung (und damit auch der gesetzlichen Rentenversicherung) NICHT zu, Gesetze so auszulegen, wie sie nach Verwaltungsauffassung gemeint sind, wenn das im Widerspruch zur Auslegung des (zuständigen Senats des) Bundessozialgerichts steht. Ebensowenig steht es irgendeinem deutschen Gericht zu, angenommene volkswirtschaftliche Auswirkungen zur Begründung seiner Entscheidungen heranzuziehen. Soweit die Theorie. Wie weit wir in der Praxis davon schon entfernt sind, zeigt sich an diesem Fall wieder einmal ganz deutlich. Wie wäre es mit einem neuen Ermächtigungsgesetz? Das würde immerhin volkswirtschaftlich ganz erhebliche Einsparungen ermöglichen, und auf die Sozialgerichtsbarkeit könnte man völlig verzichten; diese Funktion übernimmt z.B. eine Unterabteilung des Bundesrechnungshofs. Nur um ggf. klarzustellen, was die Sozialleistungsträger jeweils am wenigsten kostet.
Knut Rassmussenam 15.03.2007 | 15:34
Das war doch nur ein Beispiel und Reaktion auf Winnis Beitrag. Im Gegensatz zu Dr. Meyer weiß ich, wie man auslegt.
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