Ausgehend von einer geringeren Altersrente als das bisher berücksichtigte Arbeitsentgelt sollte eine Neuberechnung der Witwenrente beantragt werden. Bei einer Minderung des Einkommens um mindestens 10 % erfolgt eine sofortige Berücksichtigung.
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Ausgehend von einer geringeren Altersrente als das bisher berücksichtigte Arbeitsentgelt sollte eine Neuberechnung der Witwenrente beantragt werden. Bei einer Minderung des Einkommens um mindestens 10 % erfolgt eine sofortige Berücksichtigung.
Hier haben Brille und Wolfgang Amadeus wohl etwas durcheinander gebracht.
Trifft Witwenrente mit eigener Rente zusammen, erfolgt sowohl beim erstmaligem Zusammentreffen alsauch bei der Überprüfung zum RAV am 1.7. eines Jahres kein 10 %-Vergleich. Vielmehr ist nach § 18 b Abs. 4 SGB IV vom laufenden Einkommen auszugehen.
Das Verfahren bei einer unterjährigen Einkommensänderung ist ausschließlich in § 18 d SGB IV geregelt. Eine Einkommensminderung ist nur dann sofort zu berücksichtigen, wenn das neue Einkommen mindestens 10 % geringer ist. Dies gilt auch beim Wechsel von Arbeitsentgelt zur V-Rente als dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen.
Wechselt der Versicherte beispielsweise von einer Halbtagsbeschäftigung in eine Altersrente und führt dies zu einer Einkommenserhöhung, wirkt sich das höhere Einkommen (= Altersrente) nach § 18 d Abs. 1 SGB IV auch erst zum nächsten 1.7. aus.
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