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Experten-Antwort

Kur, Reha, AHB bei Mitgliedern des Versorgungswerks

von fluffi8609.03.2023 | 16:55
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14 Antworten

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Hallo zusammen, ich bin im Versorgungswerk für Ärzte Pflichtmitglied und befreit von der Einzahlung in die DRV. Krankenversichert bin ich in freiwillig in der GKV. Wer ist in meinen Fall der Kostenträger für Kur, Reha oder Anschlussheilbehandlung? Das VW sieht sich hier nicht zuständig. Erfolgt in meinem Fall die Erstattung über die GKV? Falls ja, gibt es hier Wartezeiten zu beachten? Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo fluffi86,

wie "Flieder" bereits schon zutreffend ausgeführt hat, sind Angestellte und selbständig Tätige - die als Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Ärzteversorgung, Apothekerversorgung) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) - von Leistungen zur Teilhabe über die DRV als Kostenträger grundsätzlich nicht ausgeschlossen.

Voraussetzung für die Erbringung entsprechender Leistungen über die DRV ist, dass die versicherungsrechtlichen (§ 11 SGB VI) und die persönlichen (§ 10 SGB VI) Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe erfüllt sind (und keine Ausschlussgründe nach § 12 SGB VI vorliegen).

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13 Antworten

KKam 09.03.2023 | 20:31
Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.
Fliederam 09.03.2023 | 20:42
Für Mitglieder in bspw. der Ärzteversorgung gibt es keinen Ausschluss von Rehabilitationsleistungen der DRV. Fraglich ist aber, ob Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Für eine medizinische Reha: - Wartezeit von 15 Jahren - Wartezeit von 5 Jahren + verminderte Erwerbsfähigkeit (oder zumindest in absehbarer Zeit erwartbar) - Bezug einer Erwerbsminderungsrente (zusätzlich positive Erwerbsprognose) [sollte bei Ihnen nicht erfüllt sein] - 6 Pflichtbeitragsmonate in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung [dürfte nicht erfüllt sein] Wie lang haben Sie vor Eintritt in das Versorgungswerk in die RV eingezahlt? Wenn die RV nicht zuständig ist, "fängt die KV Sie auf".
Fliederam 09.03.2023 | 21:29
Eine Versorgungslücke ist das nicht wirklich, da Sie ja versorgt sind (über die KV). Sie haben Sich entschieden, ins Versorgungswerk einzuzahlen und auf die Versicherungspflicht in der RV zu verzichten. Weil Sie natürlich auch nicht doppelt zahlen woll(t)en. Für berufstätige Menschen mit Rehabilitationsbedarf ist vorrangig die DRV zuständig, erst wenn dort die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, greift die KV. Gerade was Erwerbsminderungsrenten und Reha angeht, sieht es wohl nicht so dolle aus bei der Ärzteversorgung. Soweit ich weiß, gibt es aber zumindest Zuschüsse zur Reha, die man beantragen kann. Nichts anderes ist es letztlich bei Beamten. Wobei die sogar von Leistungen der DRV ausgeschlossen sind, auch wenn Sie die Voraussetzungen erfüllt hätten. Rehaleistungen werden da erheblich komplizierter als bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Dafür hat man eben andere Vorzüge.
fluffi86am 09.03.2023 | 21:09
Vielen Dank Flieder für die Antwort! Ich habe eben nie in die DRV eingezahlt. Direkt nach dem Studium wurde ich Pflichtmitglied im VW. Mir geht es darum, ob es hier eine offensichtliche Versorgungslücke gibt oder eben nicht und die GKV übernehmen würde. Und ob ich eine solche Versorgungslücke ggf. durch eine freiwillige Versicherung in der DRV schließen könnte. So wie ich Sie verstehe würden dafür die oben genannten Voraussetzungen gelten.
Fliederam 09.03.2023 | 21:30
Und eine freiwillige Versicherung greift da nicht, da für die Wartezeiten Pflichtbeiträge erforderlich sind.
Schadeam 09.03.2023 | 22:16
Sind Sie gesetzlich oder privatkrankenversichert. Falls privat wird die gesetzliche wohl auch abwinken.
Abschlägeam 10.03.2023 | 01:21
Da kann die GKV also nicht abwinken ;-) Verwunderlich ist aber doch, dass ein in der Ärzteversorgung Versicherter (Arzt/Psychiater??) nicht weiß, wo er eine Reha her bekommt. Wie berät er denn dann seine Patienten? Aber auch einige Schuster haben ja Löcher in der eigenen Schuhsohle und arbeiten für die Kunden dennoch perfekt ;-)
Larezam 10.03.2023 | 05:39
Das stimmt nicht. 15 Jahre freiwillige Beiträge würden für den Rehaanspruch reichen. Bei allen anderen Wartezeiten zählen sie übrigens auch. Nur bei den 45 Jahren gibt noch ein „aber nur wenn auch 18 Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sind“.
Fliederam 10.03.2023 | 07:45
Das stimmt nicht. 15 Jahre freiwillige Beiträge würden für den Rehaanspruch reichen.
Danke für die Richtigstellung :-)
Fliederam 10.03.2023 | 08:57
Um nochmal auf die Problematik "wie stelle ich einen Rehaanspruch bei der DRV her?" zurückzukommen. Ich denke nicht, dass es eine Reha zu Lasten der DRV wert ist, 15 Jahre freiwillige Beiträge zu zahlen, um die Wartezeit von 15 Jahren zu erfüllen, wenn gleichzeitig ohnehin die GKV zuständig ist. Und damit möchte ich nicht die Qualiät odr Sinnhaftigkeit von Reha durch die DRV schmälern. Eine weitre Möglichkeit, die Zuständigkeit der DRV "herzustellen" wäre es, eine versicherungspflichtige, geringfügige Beschäftigung aufzunehmen und diese mindestens 6 Monate auszuüben, um darüber die 6 Pflichtbiträge in den letzten 24 Kalendermonaten vor Antragstellung zu erreichen. Aber auch hier gilt: Die GKV ist durch die freiwillige Mitgliedschaft ja ohnehin zuständig. Informieren Sie sich auch nochmal konkreter über den Zuschuss zu Rehaleistungen durch die Ärzteversorgung.
KKam 10.03.2023 | 16:58
Sie merken, hier wird viel erzählt und es läuft letztendlich darauf hinaus, dass dann doch die Krankenkasse für Sie zuständig ist. Manchmal reichen auch einfache Antworten ohne viel Gerede drumherum, was den sein könnte, wenn das und das wäre.
fluffi86am 10.03.2023 | 20:22
Besten Dank an alle für die fundierten Antworten! Das bestätigt auch meine Entscheidung pro GKV, auch wenn das in diesem Forum nicht Thema ist. Erst kürzlich wollte ein Versicherungsmakler u.a. dieses vermeintliche Kostenrisiko nutzen um mir die PKV schmackhaft zu machen ;) Schönen Abend!
Ekiam 24.10.2023 | 07:02
Nicht aus der. GKV! Lassen Sie sich bitte auch zum Thema Krankenversicherung der Rentner beraten! Das ist ein erheblicher Kostenfaktor im Alter. Über Kinderzeiten kann man auch Anspruch auf gesetzliche Rente erwerben, ohne sonst eingezahlt zu haben. Wenn man dann in der GKV war, kann man in Krankenversicherung der Rentner eintreten.
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