Hallo fluffi86,
wie "Flieder" bereits schon zutreffend ausgeführt hat, sind Angestellte und selbständig Tätige - die als Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Ärzteversorgung, Apothekerversorgung) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) - von Leistungen zur Teilhabe über die DRV als Kostenträger grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
Voraussetzung für die Erbringung entsprechender Leistungen über die DRV ist, dass die versicherungsrechtlichen (§ 11 SGB VI) und die persönlichen (§ 10 SGB VI) Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe erfüllt sind (und keine Ausschlussgründe nach § 12 SGB VI vorliegen).
Sind Sie gesetzlich oder privatkrankenversichert.
Falls privat wird die gesetzliche wohl auch abwinken.
Und eine freiwillige Versicherung greift da nicht, da für die Wartezeiten Pflichtbeiträge erforderlich sind.
Das stimmt nicht. 15 Jahre freiwillige Beiträge würden für den Rehaanspruch reichen.Danke für die Richtigstellung :-)
Besten Dank an alle für die fundierten Antworten! Das bestätigt auch meine Entscheidung pro GKV, auch wenn das in diesem Forum nicht Thema ist.
Erst kürzlich wollte ein Versicherungsmakler u.a. dieses vermeintliche Kostenrisiko nutzen um mir die PKV schmackhaft zu machen ;)
Schönen Abend!
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