Hallo fluffi86,
wie "Flieder" bereits schon zutreffend ausgeführt hat, sind Angestellte und selbständig Tätige - die als Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Ärzteversorgung, Apothekerversorgung) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) - von Leistungen zur Teilhabe über die DRV als Kostenträger grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
Voraussetzung für die Erbringung entsprechender Leistungen über die DRV ist, dass die versicherungsrechtlichen (§ 11 SGB VI) und die persönlichen (§ 10 SGB VI) Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe erfüllt sind (und keine Ausschlussgründe nach § 12 SGB VI vorliegen).