Zwischen den einzelnen Reha-Maßnahmen kann Anspruch auf Zwischenübergangsgeld bestehen. Sind Sie arbeitsfähig, kann Ihnen jedoch eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden, so geht der Anspruch auf das Zwischenübergangsgeld dem Anspruch auf Arbeitslosengeld vor.
Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich nach der vorhergehenden Reha-Maßnahme.