Nicht jede medizinische Maßnahme muss im Rahmen der Mitwirkungspflicht geduldet werde. Hier ein Auszug aus der Arbeitsanweisung zu § 65 SGB I, der Ihre Frage beantworten dürfte:
"Behandlungen und Untersuchungen stellen einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Deshalb kann ein Antragsteller und Leistungsbezieher diese ablehnen, wenn einer der in Absatz 2 [§ 65 SGB I] genannten Voraussetzungen vorliegt.
Im Einzelfall liegt ein Ablehnungsgrund vor, wenn ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Die danach vorzunehmende Prognose muss sich unter Berücksichtigung aktueller medizinischer, psychologisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse an einer Schadensgefahr orientieren.
Bei der geforderten Maßnahme muss es sich um eine duldungspflichtige Maßnahme handeln. Nicht duldungspflichtige Maßnahmen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Danach können Untersuchungen und Heilbehandlungen abgelehnt werden, wenn sie mit erheblichen Schmerzen verbunden sind.
Schmerzen sind subjektive Empfindungen mit einer hohen emotionalen Bewertung. Demzufolge ist die Erheblichkeit auch nicht nach objektiven Maßstäben (Ausmaß und Dauer der Schmerzzufügung), sondern ausschließlich anhand der subjektiven Schmerzempfindlichkeit zu beurteilen. Aufgrund der Subjektivität der Schmerzwahrnehmung muss daher den Angaben des Betreffenden gefolgt werden. Geringfügige Schmerzen, wie sie etwa bei der Blutentnahme entstehen, werden eher akzeptiert werden als erwartbare post-operative Schmerzen.
Abgelehnt werden können auch erhebliche Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit. Ein solcher Eingriff liegt vor, wenn der durch Anlage und natürliche Entwicklung bedingte Zustand des Körpers willentlich verändert wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Substanz des Körpers verändert wird (etwa durch Operationen), aber auch bei Veränderungen, die die Funktionsfähigkeit des Körpers beeinträchtigen, zum Beispiel Unfruchtbarkeit, dauernde Schmerzen oder bei Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes.
Eine Operation stellt immer einen so erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar, dass eine Duldungspflicht für die Versicherten daraus nicht abgeleitet werden kann. Das gilt auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit durch einen solchen Eingriff wesentlich verbessert werden könnte."