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Experten-Antwort

kuriose Frage wegen OP

von Der Medicus15.02.2024 | 09:28
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag allerseits, hier meine Frage grob umrissen: Darf die DRV einen EM-Rentner zu einer OP "zwingen", oder anders gesagt, die Weiterbewilligung der EM-Rente ablehnen, wenn die behandelnden Fachärzte und die Chirurgen der Meinung sind, dass durch eine entsprechende OP die Erwerbsminderung wieder aufgehoben sei, ich aber diese OP wegen evtl.massiven Langzeitfolgen nicht einwillige? Es wäre eine 3Zeiten OP also bestehend aus 3 einzelnen OP's, die sich zusammen über etwa 1Jahr hinwegstrecken, verbunden mit goßen irreparabelen Risiken pro OP und natürlich keinerlei Garantie auf Erfolg was ja generell so ist. In den Befundberichten der Fachärzte und den Chirurgen wird auf diesen Sachverhalt bzw. 'Heilung' durch OP hingewiesen, d.h.die DRV weis hierrüber Bescheid, da diese Befundberichte zur Weiterbewilligung der EM-Rente bereits mit eingereicht wurden. Dass die DRV mich nicht zu einer OP "zwingen" kann wie oben geschrieben, ist mir schon klar, aber im Kontext wegen der Weiterbewilligung erscheint mir diese Situation dann doch sehr prekär. Sorry für diese doch etwas kuriose Frage, aber sie beschäftigt mich doch schon sehr.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Medicus, 

 

bei der Prüfung der medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente muss der Arzt der Rentenversicherung entscheiden, ob im Zeitpunkt des Antrages auf Weitergewährung ein gemindertes Leistungsvermögen besteht. Es spielt hierbei keine Rolle, ob durch zukünftige Behandlungen/Operationen eine mögliche Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden kann. 

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9 Antworten

Ultraam 15.02.2024 | 09:46
Nicht jede medizinische Maßnahme muss im Rahmen der Mitwirkungspflicht geduldet werde. Hier ein Auszug aus der Arbeitsanweisung zu § 65 SGB I, der Ihre Frage beantworten dürfte: "Behandlungen und Untersuchungen stellen einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Deshalb kann ein Antragsteller und Leistungsbezieher diese ablehnen, wenn einer der in Absatz 2 [§ 65 SGB I] genannten Voraussetzungen vorliegt. Im Einzelfall liegt ein Ablehnungsgrund vor, wenn ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Die danach vorzunehmende Prognose muss sich unter Berücksichtigung aktueller medizinischer, psychologisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse an einer Schadensgefahr orientieren. Bei der geforderten Maßnahme muss es sich um eine duldungspflichtige Maßnahme handeln. Nicht duldungspflichtige Maßnahmen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Danach können Untersuchungen und Heilbehandlungen abgelehnt werden, wenn sie mit erheblichen Schmerzen verbunden sind. Schmerzen sind subjektive Empfindungen mit einer hohen emotionalen Bewertung. Demzufolge ist die Erheblichkeit auch nicht nach objektiven Maßstäben (Ausmaß und Dauer der Schmerzzufügung), sondern ausschließlich anhand der subjektiven Schmerzempfindlichkeit zu beurteilen. Aufgrund der Subjektivität der Schmerzwahrnehmung muss daher den Angaben des Betreffenden gefolgt werden. Geringfügige Schmerzen, wie sie etwa bei der Blutentnahme entstehen, werden eher akzeptiert werden als erwartbare post-operative Schmerzen. Abgelehnt werden können auch erhebliche Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit. Ein solcher Eingriff liegt vor, wenn der durch Anlage und natürliche Entwicklung bedingte Zustand des Körpers willentlich verändert wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Substanz des Körpers verändert wird (etwa durch Operationen), aber auch bei Veränderungen, die die Funktionsfähigkeit des Körpers beeinträchtigen, zum Beispiel Unfruchtbarkeit, dauernde Schmerzen oder bei Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes. Eine Operation stellt immer einen so erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar, dass eine Duldungspflicht für die Versicherten daraus nicht abgeleitet werden kann. Das gilt auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit durch einen solchen Eingriff wesentlich verbessert werden könnte."
Der Medicusam 15.02.2024 | 09:58
Zitat von Ultra anzeigenausblenden
Ultra schrieb

Nicht jede medizinische Maßnahme muss im Rahmen der Mitwirkungspflicht geduldet werde. Hier ein Auszug aus der Arbeitsanweisung zu § 65 SGB I, der Ihre Frage beantworten dürfte:

"Behandlungen und Untersuchungen stellen einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Deshalb kann ein Antragsteller und Leistungsbezieher diese ablehnen, wenn einer der in Absatz 2 [§ 65 SGB I] genannten Voraussetzungen vorliegt.

Im Einzelfall liegt ein Ablehnungsgrund vor, wenn ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Die danach vorzunehmende Prognose muss sich unter Berücksichtigung aktueller medizinischer, psychologisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse an einer Schadensgefahr orientieren.

Bei der geforderten Maßnahme muss es sich um eine duldungspflichtige Maßnahme handeln. Nicht duldungspflichtige Maßnahmen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Danach können Untersuchungen und Heilbehandlungen abgelehnt werden, wenn sie mit erheblichen Schmerzen verbunden sind.

Schmerzen sind subjektive Empfindungen mit einer hohen emotionalen Bewertung. Demzufolge ist die Erheblichkeit auch nicht nach objektiven Maßstäben (Ausmaß und Dauer der Schmerzzufügung), sondern ausschließlich anhand der subjektiven Schmerzempfindlichkeit zu beurteilen. Aufgrund der Subjektivität der Schmerzwahrnehmung muss daher den Angaben des Betreffenden gefolgt werden. Geringfügige Schmerzen, wie sie etwa bei der Blutentnahme entstehen, werden eher akzeptiert werden als erwartbare post-operative Schmerzen.

Abgelehnt werden können auch erhebliche Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit. Ein solcher Eingriff liegt vor, wenn der durch Anlage und natürliche Entwicklung bedingte Zustand des Körpers willentlich verändert wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Substanz des Körpers verändert wird (etwa durch Operationen), aber auch bei Veränderungen, die die Funktionsfähigkeit des Körpers beeinträchtigen, zum Beispiel Unfruchtbarkeit, dauernde Schmerzen oder bei Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes.

Eine Operation stellt immer einen so erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar, dass eine Duldungspflicht für die Versicherten daraus nicht abgeleitet werden kann. Das gilt auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit durch einen solchen Eingriff wesentlich verbessert werden könnte."

Danke für diese aufschlussreiche Antwort, damit wäre ja dann alles gesagt.
Skeptikeram 15.02.2024 | 10:24
Zitat von Ultra anzeigenausblenden
Ultra schrieb

Nicht jede medizinische Maßnahme muss im Rahmen der Mitwirkungspflicht geduldet werde. Hier ein Auszug aus der Arbeitsanweisung zu § 65 SGB I, der Ihre Frage beantworten dürfte:

"Behandlungen und Untersuchungen stellen einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Deshalb kann ein Antragsteller und Leistungsbezieher diese ablehnen, wenn einer der in Absatz 2 [§ 65 SGB I] genannten Voraussetzungen vorliegt.

Im Einzelfall liegt ein Ablehnungsgrund vor, wenn ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Die danach vorzunehmende Prognose muss sich unter Berücksichtigung aktueller medizinischer, psychologisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse an einer Schadensgefahr orientieren.

Bei der geforderten Maßnahme muss es sich um eine duldungspflichtige Maßnahme handeln. Nicht duldungspflichtige Maßnahmen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Danach können Untersuchungen und Heilbehandlungen abgelehnt werden, wenn sie mit erheblichen Schmerzen verbunden sind.

Schmerzen sind subjektive Empfindungen mit einer hohen emotionalen Bewertung. Demzufolge ist die Erheblichkeit auch nicht nach objektiven Maßstäben (Ausmaß und Dauer der Schmerzzufügung), sondern ausschließlich anhand der subjektiven Schmerzempfindlichkeit zu beurteilen. Aufgrund der Subjektivität der Schmerzwahrnehmung muss daher den Angaben des Betreffenden gefolgt werden. Geringfügige Schmerzen, wie sie etwa bei der Blutentnahme entstehen, werden eher akzeptiert werden als erwartbare post-operative Schmerzen.

Abgelehnt werden können auch erhebliche Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit. Ein solcher Eingriff liegt vor, wenn der durch Anlage und natürliche Entwicklung bedingte Zustand des Körpers willentlich verändert wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Substanz des Körpers verändert wird (etwa durch Operationen), aber auch bei Veränderungen, die die Funktionsfähigkeit des Körpers beeinträchtigen, zum Beispiel Unfruchtbarkeit, dauernde Schmerzen oder bei Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes.

Eine Operation stellt immer einen so erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar, dass eine Duldungspflicht für die Versicherten daraus nicht abgeleitet werden kann. Das gilt auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit durch einen solchen Eingriff wesentlich verbessert werden könnte."

Viele kluge Worte. Dann warten Sie mal, ob der sozialmedizinische Dienst Ihres zuständigen Rententrägers das genauso sieht. Ich würde nicht darauf wetten.
Ultraam 15.02.2024 | 11:45
Der medizinische Dienst hat da nichts zu melden, da die Entscheidung, ob ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht vorliegt, allein von der Sachbearbeitung getroffen wird. Und die hat sich an die geltende Arbeitsanweisung zu halten, die ich zitiert habe. Was der medizinische Dienst davon hält, ist irrelevant.
Der Medicusam 15.02.2024 | 15:29
Sie sehen das ja noch pessimistischer als ich...
§43 SGB VIam 16.02.2024 | 07:30
Wenn Sie bisher ('berechtigt') Erwerbsgemindert waren, dann kann aber auch die erst in der Zukunft liegende 'Möglichkeit', durch eine OP etwas zu verbessern, den IST-Zustand nicht ändern und auch nicht den 'prognostizierten' Und das dürfte auch dem sozialmedizinische Gutachterteam, das letztendlich über die Weiterbewilligung entscheidet, bewusst sein. Zumal 'in der Zukunft es auch mit davon abhängen würde, wann OP-Termine stattfinden 'könnten', wie die Zeiten zwischen den einzelnen OP's liegen würden und ob diese OP's dann auch tatsächlich einen gewünschten Erfolg bringen. Entsprechend wäre für eine Prognose ja abzuwarten, was daraus so alles werden 'würde'. Einer Weiterbewilligung dürfte also nicht entgegenstehen, dass die in der Zukunft liegenden möglichen OP's (warum auch immer) bisher nicht stattgefunden haben. Da kommt es wohl eher mit drauf an, was die Befunde dazu aussagen, wie sehr Sie unabhängig von einer (oder drei) OP weiterhin 'erwerbsgemindert' sind. Und nach Ihrer Beschreibung über den 'möglichen' Ablauf ja wohl noch eine ganze Weile, oder sollen Sie etwa vom OP-Tisch aus Ihren Lebensunterhalt erwerben... Also machen Sie sich nicht zu viele skeptische Gedanken, sondern warten ab, was entschieden wird. Schlimmstenfalls legen Sie Widerspruch ein, das Recht haben Sie bei jedem Bescheid, der Ihnen dann nicht gefällt.
Der Medicusam 16.02.2024 | 09:16
Zitat von §43 SGB VI anzeigenausblenden
Danke für Ihre Antwort, ich möchte kurz schildern worum es sich eigentlich dreht: Ich habe seit 2020 eine nicht therapierbare Darmerkrankung (Colitis Ulcerosa) und beziehe seit Jan.2021 hauptsächlich deswegen eine volle EM-Rente. Die Rente ist befristet bis April 2025, eine 2.Weiterbewilligung werde ich dieses Jahr im Herbst stellen. Meine Fachärzte empfehlen mir eine vollständige entfernung des Dickdarm (Proktokolektomie), dadurch wäre meine Krankheit geheilt, da sämtliche medikamentösen Therapien bisher erfolglos waren bzw. sind. Diese Proktokolektomie würde in 3 einzelnen OP's durchgeführt, mit jeweils etwa 3 Monaten Heilungsphase zwischen den einzelnen OP's. Hier würde zunächst ein künstlicher Darmausgang (Stoma) angelegt, dieser würde bei der letzten OP wieder zurückverlegt werden und ein sogenannter J-Pouch in Betrieb genommen. (grob geschildert) Laut Fachärzten und Chirurg ist durch den Wegfall des Dickdarm die eigentliche Erkrankung, die Colitis Ulcerosa geheilt, was mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Wegfall der EM-Rente führen würde. Das Problem sind die Komplikationen die auftreten können und auch werden, dazu zählen z.B. eine irreversible Stuhl Inkontinenz insbesondere Nachts und viele weitere Probleme, die ich allerdings auch jetzt habe. Ich würde also als operierter Darmpatient in einem Alter von dann knapp 60Jahren wieder aufs Parkett geschickt, in einem alles andere als gesunden Zustand und in einer Strukturschwachen Heimat in bezug auf Arbeitsplätze. Dennoch drängen die Fachärzte auf eine OP, weil ich schlicht medikamentös austherapiert bin. Und von der Orthopädischen Seite mal ganz abgesehen, da meine Wirbelsäule schon mehrfach operiert ist, aber das zählt heutzutage nicht mehr viel. Das alles zusammen als Gesamtbild betrachtet, ergibt in mir ein sehr ungutes Gefühl dieser OP zuzusagen.
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